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Baustelleneinrichtungen: Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken der Stadt



Zuständig für die dauerhafte und vorübergehende Überlassung von nicht öffentlich-gewidmeten städtischen Grundstücken ist das Liegenschaftsamt. Für die vorübergehende Inanspruchnahme von fiskalischem städtischem Grund etwa für Baustelleneinrichtungen ist eine Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen vor Baubeginn einzukalkulieren. Eine kurzfristigere Nutzungserlaubnis ist in aller Regel nicht möglich.



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