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Gewerbezentralregisterauskunft



 

 

Beschreibung

Für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen und für die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ist eine Gewerbezentralregisterauskunft erforderlich.

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundeszentralregister in Bonn geführt.

Für Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind und deren Hauptsitz Erlangen ist, nimmt die Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen die Anträge auf Gewerbezentralregisterauskunft entgegen (Kontakt nebenstehend).

Für natürliche Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH ) ist der Antrag bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldebehörde zu stellen, in Erlangen also beim Bürgeramt, Abt. Allgemeine Bürgerdienste und Wahlen, im Rathaus-Erdgeschoß (Kontakt nebenstehend).

Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Identitätsprüfung setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich deshalb bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen. Hilfsweise ist es allerdings möglich, dass der Antrag auf Gewerbezentralregisterauskunft mit der Unterschrift und dem Personaldokument des Antragstellers ausgestattet durch einen Boten überbracht wird oder der Antragsteller an seinem Aufenthaltsort seine Unterschrift auf dem Antrag amtlich beglaubigen lässt und den Antrag dann per Post sendet (Formular-Download siehe unten). 

Die Gewerbezentralregisterauskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege.

In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft keine Eintragungen enthält, die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird, die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird und die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

 

Fristen

Bis die Gewerbezentralregisterauskunft beim Empfänger ankommt, vergehen in der Regel ca. 2-3 Wochen. In besonders eilbedürftigen Fällen nehmen wir direkt Kontakt zum Bundesamt für Justiz auf. Die Bearbeitungszeit lässt sich in diesem Fall erfahrungsgemäß auf ca. 1 Woche verkürzen. Für den besonderen Aufwand außerhalb der regelmäßigen Produktion entstehen allerdings zusätzliche Kosten in Höhe von 2,50 Euro.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

 

 

Erforderliche Unterlagen

 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Nachweis über gesetzliche Vertretung
  • ein Formular ist nicht erforderlich (wird am Serviceplatz für Sie gedruckt)

 

 

Kosten

 

  • Gebühr 13 Euro (ggf. Eilzuschlag 2,50 Euro)
  • Gebührenbefreiungen (z.B. wegen Mittellosigkeit) sind nicht möglich.
  • Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben. 

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