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Datenübermittlungs- und Auskunftssperren



Die Meldebehörden sind in einigen Fällen zu Datenübermittlungen und Auskünften aus dem Melderegister verpflichtet. Zweck und Umfang der Datenweitergabe sind gesetzlich geregelt. Dennoch können sich Bürgerinnen und Bürger auch schützen, z. B. gegen Melderegisterauskünfte an Dritte über das Internet. Wie, und in welchen Fällen, Sie Datenweitergaben unterbinden können, erfahren Sie hier:

 

Datenübermittlungssperren

Folgende Datenübermittlungen können auf Antrag unterbunden werden:

  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 18 Abs. 7 MRRG)
  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)
  • Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)
  • Datenübermittlung an Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)
  • Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen (Art. 32 Abs. 1 MeldeG)
  • Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen, Presse und Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (Art. 32 Abs. 2 MeldeG)

Datenübermittlungssperren werden gebührenfrei und grundsätzlich unbefristet in das Melderegister eingetragen. Lediglich im Falle eines Umzuges in eine andere Gemeinde muss die Datenübermittlungssperre neu beantragt werden.

Sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie zur Beantragung der Meldedatenübermittlungssperren unseren eDienst (siehe unten) nutzen. Nach der Dateneingabe wird Ihr Antrag elektronisch an uns versandt. Bis zur Umsetzung der ID-Funktionalität des neuen Personalausweises benötigen wir den Antrag zusätzlich auch noch in Schriftform mit Ihrer Unterschrift per Post oder Fax.

Für die Eintragung von Sperren bei Kindern unter 16 Jahre setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (Kontakt nebenstehend).

 

Auskunftssperre

Von den Datenübermittlungssperren ist die allgemeine Auskunftssperre zu unterscheiden.

Eine sog. "einfache Melderegisterauskunft", also über Name, Vorname und Anschrift einer gesuchten Person, darf von der Meldebehörde nur dann verweigert werden, wenn die gesuchte Person der Meldebehörde vorher das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, dass ihr aus einer Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Deshalb erfordert eine allgemeine Auskunftssperre eine besondere Begründung und persönliche Vorsprache. 

Die Auskunftssperre wird gebührenfrei und grundsätzlich nur befristet eingerichtet.

 

Rechtsgrundlagen

Melderechtsrahmengesetz (MRRG) bzw.
Bay. Meldegesetz (MeldeG)

Hinweis zum eDienst
eDienst: Übermittlungssperren

Mit der Abwicklung des eDienstes haben wir die Fa. komuna GmbH, Wallerstraße 2, 84032 Altdorf,  beauftragt. Es entstehen für Sie dadurch keine Kosten. Ihre Daten werden uns mit 128-bit Verschlüsselungstechnik sicher übermittelt. Die Firma komuna wird von uns als vertrauenswürdig eingestuft. Ergänzende Datenschutz- und Sicherheitshinweise erhalten Sie im Rahmen der Anwendung.

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