Während den Pfingstferien ist der Parteiverkehr im Standesamt nur eingeschränkt möglich; mit längeren Bearbeitungszeiten ist zu rechnen.
Wir möchten Sie bitten, dies zu Berücksichtigen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Beschreibung
Nach Artikel 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Gem. Art. 2 Abs. 3 KirchStG sind folgende Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts:
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die Katholische Kirche,
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die Evanglisch-Lutherische Kirche,
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die Evangelisch-Reformierte Kirche,
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die Altkatholische Kirche,
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die Evangelisch-Methodistische Kirche,
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die Vereinigung der Bayerischen Mennonitengemeinden
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die Russisch-Orthodoxe Kirche,
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die israelistischen Kultusgemeinden in Bayern
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die Christian Science in Bayern,
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die Neuapostolische Kirche,
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die Gemeinschaft der Siebten-Tags-Adventisten,
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die Christengemeinschaft in Bayern,
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die Griechisch-Orthodoxe Kirche
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der Humanistischer Verband Deutschland-Bayern.
Das Standesamt Erlangen ist nur für das Stadtgebiet Erlangen zuständig. Das heißt, die Person, die aus der Kirche austreten möchte, muss in Erlangen entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz vorweisen.
Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Der Austritt kann nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AVKirchStG). Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.
Desweiteren ist eine Austrittserklärung unwirksam, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, er wolle aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft austreten, aber einen Zusatz beifügt, er wolle dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören.
Ausländische Staatsangehörige, die in Bayern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, können gem. § 2 Abs. 2 AVKirchStG den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erklären. Ob der Austritt aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft nach dem Recht des Heimatlandes des ausländischen Staatsangehörigen zulässig wäre, ist unerheblich.
Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinne des § 2 AVKirchStG, Art. 2 Abs. 3 KirchStG und als Eintritt im Sinne des Art. 2 Abs. 2 KirchStG zu behandeln.
Dies bedeutet, dass vor der Konvertierung erst der Austritt bei dem zuständigen Standesamt vorgenommen werden muss. Mit der Austrittsbescheinigung kann dann bei der jeweiligen gewählten Kirche der Eintritt erklärt werden.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung tritt anstelle der mündlichen Erklärung eine schriftliche gleichen Inhalts. Diese schriftliche Austrittserklärung wird formell nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden notariell (§ 129 BGB) beglaubigt ist. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.
Kinder, die das 12. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung der Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten gemeinsam vorsprechen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, legen Sie einen Nachweis darüber vor.
Kinder ab 14 Jahren können den Austritt selbst wirksam erklären, ohne der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters, erklären.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz). Die Pflicht zur Entrichtung des Kirchgeldes für evangelische Religionszugehörige endet nach Artikel 21 Abs. 3 KirchStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
Nichtselbständig Beschäftigte
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte nur ausgetragen werden. Es wird keine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt.
Die Änderungen werden ab 1. Dezember 2010 bei dem jeweils zuständigen Finanzamt vorgenommen. Bitte legen Sie neben der Lohnsteuerkarte auch die Abschrift der Austrittsbescheinigung (erhalten Sie beim Standesamt) vor.
Selbständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweis oder Reisepass
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Angaben zum Taufdatum und die Taufpfarrei (z.B. Vorlage des Taufzeugnisses - nicht unbedingt erforderlich)
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Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, sollten die Geburtsurkunde bzw. den Kinderausweis vorlegen.
Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist eine kostenpflichtige Amtshandlung und wird sofort fällig.
Das Verfahren, den Austritt bei der Stadtverwaltung zu erklären dient dem Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Wichtig dafür ist es, dass die Austrittserklärung und der Austrittszeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich richtig erfasst wird. Eine formlose oder in der Form vereinfachte Austrittserklärung wäre nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft zuverlässlich zu beenden.
Das gebührenpflichtige Austrittsverfahren ist dem Betroffenen auch zuzumuten. Die von der Durchführung des Verfahrens selbst ausgehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als unangemessen. Auch ist die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 31,-- € verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient allein der Kostendeckung.
Die Gebühr für den Austritt mit Ausstellung einer Austrittsbescheinigung beträgt pro Person: 31,-- € (inkl. der Bescheinigung).
Ein Ehepaar, das gemeinsam aus derselben Konfession austritt, bezahlt dafür 35,-- € sowie jeweils 6,-- € pro Bescheinigung (47,-- € insgesamt).
Treten Ehegatten aus verschiedenen Konfessionen aus, wird ein Betrag von jeweils 25,-- € sowie jeweils 6,-- € pro Bescheinigung (wie bei einer Einzelperson auch insgesamt 31,-- €).
Tritt ein Elternteil oder beide Ehegatten mit Kind(er) aus derselben Konfession aus, wird ein Betrag von 35,-- € sowie jeweils 6,-- € pro Bescheinigung fällig.
Rechtsgrundlagen
Kirchensteuergesetz, Kostengesetz
Stand
10.05.2012