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Text vorlesen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für vorübergehend Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für vorübergehend Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren



Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, decken können, haben die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Antragsteller ist jünger als 65 Jahre
  • Vorliegen einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung (Bezug einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente
    oder vorübergehende Erwerbsminderung wurde durch den Rentenversicherungsträger auf Veranlassung der Behörde festgestellt)
  • Antragsteller darf nicht mit erwerbsfähigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben

 

Bewilligungsbeginn

Die Leistungen setzen ein, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), Drittes Kapitel

Stand

01.08.2008

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