Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für vorübergehend Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren
Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, decken können, haben die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen.
Anspruchsvoraussetzungen
Antragsteller ist jünger als 65 Jahre
Vorliegen einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung (Bezug einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente
oder vorübergehende Erwerbsminderung wurde durch den Rentenversicherungsträger auf Veranlassung der Behörde festgestellt)
Antragsteller darf nicht mit erwerbsfähigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben
Bewilligungsbeginn
Die Leistungen setzen ein, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), Drittes Kapitel
Stand
01.08.2008