Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für vorübergehend Erwerbsgeminderte
Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, decken können, haben die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen.
Anspruchsvoraussetzungen
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Antragsteller hat noch nicht die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht
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Vorliegen einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung (Bezug einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente
oder eine vorübergehende Erwerbsminderung wurde durch den Rentenversicherungsträger auf Veranlassung der Behörde festgestellt)
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Antragsteller lebt nicht mit erwerbsfähigen Personen in Haushaltsgemeinschaft
Bewilligungsbeginn
Die Leistungen setzen ein, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), Drittes Kapitel
Stand
01.04.2012