Hilfe zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit beinhalten
- vorbeugende Gesundheitshilfe (Kindererholung)
- Hilfe bei Krankheit (ambulante Hilfe, Klinikkosten)
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterlisation.
Die Hilfegewährung erfolgt auf Antrag bzw. ab Bekanntwerden und ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Es gelten die in § 85 SGB XII festgelegten Einkommens- sowie die in § 90 SGB XII genannten Vermögensgrenzen. Die Hilfen entsprechen der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Rechtsgrundlage
Fünftes Kapitel SGB XII
Stand
01.02.2009
Dienstleistungen der Stadt