In welchen Fällen ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich?
Über die Erteilung von Touristenvisa und die Notwendigkeit einer Verpflichtungserklärung entscheidet die jeweilige deutsche Auslandsvertretung nach Ermessen. Informationen zum Visumsverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Bei Staatsangehörigen der folgenden Staaten ist jedoch davon auszugehen, daß eine Verpflichtungserklärung grundsätzlich verlangt wird:
Afghanistan, Algerien, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Burundi, Georgien, Ghana, Indien, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kirgistan, Kosovo, Kuba, Kongo, Liberia, Libyen, Marokko, Moldawien, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Rußland, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Türkei, Turkmenistan, Tunesien, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Weißrußland, Palästinenser
Sofern der Visumsantragsteller selbst ausreichende eigene finanzielle Mittel für den Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann, ist eine Verpflichtungserklärung ebenfalls nicht notwendig.
Eine Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Die Reisen müssen innerhalb dieser 6-Monatsfrist abgeschlossen sein.
Welches Risiko ist mit der Verpflichtungserklärung verbunden?
Der Umfang der einzugehenden Verpflichtung entspricht § 68 des AufenthG (siehe unten) und ist auch auf der Rückseite des Formulars abgedruckt, das Sie in der Ausländerbehörde ihres Wohnortes erhalten. Durch seine Unterschrift nimmt der Erklärende vom Umfang der Verpflichtung Kenntnis.
§ 68 AufenthG
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Welche Aufgaben haben die Ausländerbehörden dabei?
Die Ausländerbehörden prüfen nur die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Erklärenden und beglaubigen seine Unterschrift. Sie erheben dafür eine Gebühr von 25 Euro. Die Visumsentscheidung selbst obliegt allein der Botschaft.
Welche Ausländerbehörde ist zuständig?
Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnortes des Gastgebers. Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Vorsprache mit den entsprechenden Unterlagen.
Wie kann man die eigene Bonität glaubhaft machen?
Es muß objektiv nachvollziehbar sein, daß eine ausreichende Deckung des eigenen Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes des Gastes für die Dauer seines Aufenthaltes erreicht werden kann.
Der Gastgeber muß deshalb mindestens Einkünfte nachweisen, die den für ihn maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigen. Bei Bezug von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II ist eine Verpflichtungserklärung ausgeschlossen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Personalausweis oder Reisepass, die letzten drei Verdienstbescheinigungen oder aktuelle Rentenmitteilung oder aktueller Arbeitslosengeldbescheid, aktuelle Bescheinigung Ihres Steuerberaters (entsprechenden Vordruck bekommen Sie bei uns) und aktuellen Einkommenssteuerbescheid und betriebswirtschaftliche Auswertung für das laufende Kalenderjahr, Mietvertrag oder aktueller Kontoauszug bzw. Nachweis über Wohnungseigentum (z.B. Kaufvertrag, aktueller Kontoauszug über Grundabgaben), persönliche Daten aller Gäste (Familienname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Heimatanschrift und Seriennummer des Reisepasses)
Welche Eintragungen sind in das Formular zu machen?
Alle Angaben sind grundsätzlich freiwillig. Bei unvollständigen Angaben kann die Bonität allerdings nicht bescheinigt werden. Bewußt falsche Angaben sind strafbar.
Hinweise
Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Gastgeber im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
Das Schengenvisum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Eine Verlängerung des Visums ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich.
Stand: 28.04.2011