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Kampfhunde (Auskunft & Genehmigung)



Auskunft erteilt Herr Einwag, Tel. 86-2495

Kampfhunde


Das Halten eines Kampfhundes ohne Genehmigung der Ordnungsbehörde ist grundsätzlich verboten und stellt eine Straftat dar.

Nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sind diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander in zwei Klassen eingeteilt.



Hunde der Klasse 1:

  • American Pit-Bull  
  • Bandog   
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrrier 
  • Tosa-Inu

Hunde der Klasse 2:

  • Alano    
  • American Bulldog  
  • Bullmastiff
  • Cane Corso   
  • Dog Argentino   
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro   
  • Mastiff    
  • Mastin Espaniol
  • Mastino Napoletano  
  • Perro de Presa Canario 
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Durch Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest) eines staatlich vereidigten Sachverständigen, das eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit verneint, kann bei einem Hund der Klasse 2 der Hundehalter die Kampfhundeeigenschaft widerlegen und die Ausstellung eines "Negativzeugnisses" beantragen. Der Hund wird dann nicht mehr als Kampfhund eingestuft.

Wer einen Hund der Klasse 1 oder 2 im Stadtgebiet halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn 

  • der Antragsteller ein berechtigtes Interesse für die Hundehaltung nachweist,
  • gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

 

Hinweis:

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es zum Schutze der Bevölkerung vor Sicherheitsgefahren für eine Privatperson nahezu unmöglich, ein berechtigtes Interesse an einer Kampfhundehaltung nachzuweisen. Die Haltung aus Liebhaberei oder wegen der emotionalen Bindung des Halters und gegebenenfalls seiner Familie genügen hierfür nicht.

Interessanter Link: http://www.polizei.bayern.de/news/recht/index.html/11022

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