Kaufpreissammlung
In § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) heißt es "Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte ..." . ´
Gemäß § 195 BauGB ist jeder Vertrag durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, von der beurkundenden Stelle (Notariat) in Abschrift an den zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. Diese Vielzahl von Verträgen wird von den Mitarbeitern der Geschäftsstellen ausgewertet. Sie werden durch weitere relevante Daten ergänzt, die teilweise von den Eigentümern zusätzlich erfragt werden. Dies ist die sog. Kaufpreissammlung.
Die Kaufpreissammlung besteht in der Regel aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweise). Die Kaufpreiskartei enthält Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, weitere geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen. Die Daten der Kaufpreissammlung unterliegen dem Datenschutz. Sie werden daher anonymisiert geführt und sind nur den Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie den mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen zugänglich.
Durch die Einrichtung der Kaufpreissammlung bei den Geschäftsstellen ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt detailliert und umfassend informiert ist. Sie ist sowohl für die Erstattung von Verkehrswertgutachten als auch für die Ableitung der Bodenrichtwerte unentbehrlich.
Darüber hinaus enthält die Kaufpreissammlung Daten über Eigentumswohnungen. In erster Linie dienen die ausgewerteten notariellen Kaufverträge über Eigentumswohnungen dazu, im Wege der Amtshilfe anderen Behörden oder auch Gerichten Auskünfte bezüglich des Preises pro Quadratmeter bei Vergleichswohnungen zu geben; bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse auch an andere mit der Wertermittlung beauftragte Personen.