Sprungmarken

Link zur Startseite Link zur Seitenübersicht Link direkt zum Inhalt Link zu Impressum
Logo der Website erlangen.de, Link zur Startseite

Sprachauswahl

  • Navigation in Deutsch
  • Navigation in Englisch
  • Navigation in Französisch
  • Navigation in Spanisch
  • Navigation in Türkisch
  • Navigation in Russisch

Servicenavigation

Pfadnavigation

Subnavigation

Behördenwegweiser
:
:

Kontakt



N

Text vorlesen Namensänderung für Kinder

Namensänderung für Kinder



Beschreibung

Namensänderungen sind - je nach Einzelfall - auch im nachhinein möglich.
Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen, Buchstaben A - K (Tel. 86-2292) und Buchstaben L - Z (86-1524), welche Möglichkeiten bestehen und welche Unterlagen Sie dazu mitbringen sollen.

  • Ein unverheiratetes Paar hat ein gemeinsames Kind. Eine Sorgeerklärung wurde noch nicht abgegeben. Die Eltern heiraten. Sie bestimmen jedoch keinen Ehenamen. Mit dieser Heirat erhalten sie die gemeinsame Sorge (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die gleiche Situation liegt vor, wenn die Eltern zwar nicht heiraten, aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Die Abgabe einer Sorgeerklärung ist jedoch gem. § 1617 b Abs. 1 BGB an eine Frist gebunden. Innerhalb von drei Monaten kann ein neuer Name für das gemeinsame Kind bestimmt werden.
    Sollte das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet haben, muss das Kind dieser Namenserklärung zustimmen. Die Änderung wird jedoch erst wirksam, wenn der Geburtsstandesbeamte darüber eine Information erhält. Erst nach dem Eintrag in das dortige Geburtenregister wird die Namensänderung wirksam.
  • Bestimmen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich dieser Namensgebung anschließt (§ 1617 c Abs. 1 BGB). Ist das Kind unter fünf Jahren so erhält es Kraft Gesetzes den Ehenamen zum Geburtsnamen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; abgeben; es bedarf hierzu jedoch der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
    Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht an eine Frist gebunden.
    Diese Zustimmung des Kindes heißt: Anschlusserklärung. Diese ist jedoch eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. dass diese Erklärung zur Wirksamkeit dem Geburtsstandesbeamten zugehen muss. Erst nach dem Eintrag in diesem Geburtenregister wird die Namensänderung wirksam.
  • neue Namenserteilung durch das Elternteil das die alleiniger Sorge trägt, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils (bis zur Volljährigkeit des Kindes) tragen soll gem. § 1617a Abs. 2 BGB erhält. Dabei ist jedoch die Zustimmung dieses Elternteils erforderlich. Ist das Kind über fünf Jahre alt, so ist auch dessen Zustimmung zur Erklärung erforderlich. Auch diese ist jedoch eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. dass diese Erklärung zur Wirksamkeit dem Geburtsstandesbeamten zugehen muss. Erst nach dem Eintrag in diesem Geburtenregister wird die Namensänderung wirksam.
  • Nachträgliche Neubestimmung des Familiennamens der Kinder bei Änderung der Abstammung (z.B. Vaterschaftsanfechtung)
  • Ehenamenserteilung gem. § 1618 BGB - sog. Einbenennung.
    Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht (dann Vorlage einer aktuellen "Negativerklärung" durch das zuständige Jugendamt ausgestellt) und sein Ehegatte, der aber nicht Elternteil des Kindes ist, kann dem unverheirateten Kind den gemeinsamen Ehenamen erteilen. Das Kind muss aber im gemeinsamen Haushalt leben (Vorlage einer Meldebescheinigung ist erforderlich). Dieser Name kann dem Namen, den das Kind im Zeitpunkt der Erklärung führt, sogar vorangestellt oder angefügt werden. Es kann also ein echter Doppelname gebildet werden. Der andere leibliche Elternteil muss einwilligen, sofern das Kind noch seinen Namen führt. Ist die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich, so kann die Einwilligung des bisherigen Namensvermittlers allerdings durch das Familiengericht ersetzt werden.
    Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen: ist das Kind über fünf Jahre alt, ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Namensänderung wird erst wirksam, wenn diese Mitteilung im jeweiligen Geburtenregister eingetragen wurde.
  • Nachträgliche Namensänderung des Familiennamens des Kindes bei Änderung des Familiennamens eines Elternteils, wenn das Kind nur den Familiennamen dieses Elternteils führt (z. B. Wiederannahme eines früher geführten Namens bei getrennter Namensführung der Eltern)
  • Angleichungserklärung der Kinder deren bisheriges Namensrecht keine Vor- und Familiennamen kennt.
  • Auch ein volljähriges Kind kann sich der Ehenamensführung der Eltern anschließen.

Die Erklärung über den Namen kann nur gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden.

Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es die Erklärung nur selbst abgeben- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist jedoch erforderlich.

Kosten

Die Gebühr je Erklärung beträgt: 25,-- €. Die Ausstellung einer neuen Urkunde jeweils 10,-- €.

Stand

14.06.2010

eDienste und Anwendungen



© Stadt Erlangen 2012
Diese Seite wird nicht gecached.
Onlineuser: 19665