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Text vorlesen Name: Angleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB

Name: Angleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB



Beschreibung

Nach dem deutschen Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Den Namensrechten anderer Länder liegen mitunter ganz andere Namensformen zugrunde.

Wenn für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend wird und Ihr Name nicht der deutschen Form entspricht, können Sie Ihre Namensführung an die deutsche Struktur angleichen. Der Wechsel des Namensstatuts kann sich z.B. durch Ihre Einbürgerung ergeben.  

Zur Angleichung der Namensführung geben Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung ab. Ist Ihr anzugleichender Name zugleich Ihr Ehename, so können Sie die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Bestimmung eines Vor- und Familiennamens aus den bisherigen mehreren Namen (bei sog. Namensketten),
  • Bestimmung neuer Namen: besteht Ihr Name nur aus einem Element, so können Sie diesen zum Familien- oder zum Vornamen bestimmen. Für den anderen Teil Ihres Namens müssen Sie sich einen geeigneten Namen aussuchen.
  • Ablegung von sog. Namensbestandteilen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Mittel- oder Vatersname)
  • Annahme der ursprünglichen Form des Namens: wenn Ihr Name nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist (z. B. Endung auf "a" "ova")
  • Annahme der deutschsprachigen Form Ihres Vor- oder Ihres Familiennamens: gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können Sie neue Vornamen annehmen.

Richtet sich die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht, erstreckt sich ein durch eine Angleichungserklärung bestimmter Ehename der Eltern bzw. der angeglichene Familienname des Elternteils auf ihre Kinder, wenn das Kind seinen Namen von diesem Elternteil ableitet. Wenn ein Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung kraft Gesetzes (Art. 47 Abs. 2 EGBGB i. V. mit § 1617c BGB).

Kinder, die älter als fünf Jahre sind, müssen sich der Namensänderung ihrer Eltern ausdrücklich anschließen. Für ein Kind zwischen fünf und sieben Jahren geben die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Anschlusserklärung ab. Ein Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren kann die Anschlusserklärung mit Zustimmung seiner Eltern schon selbst abgeben, die Eltern können aber auch die Erklärung noch ohne das Kind abgeben.

Ein älteres Kind, welches das achzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, musss sich der Namensänderung der Eltern immer selbst anschließen. Es bedarf aber der Zustimmung der Eltern.

Volljährige Kinder müssen zur Angleichung ihrer kompletten Namensführung an das deutsche Recht eigene Erklärungen abgeben.

Anerkennung der Namensführung im Heimatstaat:

Geben Sie die Angleichungserklärung ab, weil Sie Deutscher geworden sind, so werden Ihre neuen Namen in Ihrem Herkunftsland anerkannt. Sind Sie weiterhin Angehöriger eines anderen Staates und gleichen Sie Ihre Namen an, weil Sie für Ihre Namensführung deutsches Recht gewählt haben, so kann es sein, dass die Behörden Ihres Heimatstaates die neuen Namen möglicherweise nicht anerkennen. Aus ihrer Sicht führen Sie weiterhin den im Heimatstaat erworbenen Namen. Daraus können sich Schwierigkeiten im Rechtverkehr ergeben.

Erforderliche Unterlagen - vorzulegen von jeder Person, auf die die Angleichung anzuwenden ist 

  • ausländischer Reisepass
  • Einbürgerungsurkunde
  • Geburts- und/oder Heiratsurkunde jeweils im Original mit einer beglaubigten Kopie sowie der Übersetzung (von einem hier in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer); Anschriften unter: www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

Kosten

Die Erklärung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Bescheinigung über die Namensänderung beträgt 10,-- €.

Rechtsgrundlagen

Art. 47 EGBGB, § 1617 c BGB, Kostengesetz

Stand

16.07.2010



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