Namenserklärungen für Eheleute und Kinder
Beschreibung
Die Namensführung der Verlobten/Ehegatten richtet sich nach dem jeweiligen Heimatrecht. Sind beide Verlobte deutsch, so können sie
- ihre jeweiligen bisherigen Familiennamen/Geburtsnamen weiterführen
- einen der beiden Geburtsnamen oder den zur Zeit geführten Namen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen
Der gemeinsame Ehename erstreckt sich dann auch auf die Kinder.
Diese Entscheidung kann während einer bestehenden Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- im Falle der Bestimmung eines Ehenamens kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen den Geburtsnamen oder den früher geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen) = Doppelname mit Bindestrich.
Eine Dreifach-Namensführung ist nicht möglich.
Die Kinder erhalten den Doppelnamen jedoch nicht.
Diese Doppelnamensführung kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Nach dieser Rücknahme kann jedoch nicht erneut eine Doppelnamensführung bestimmt werden.
Die Namenswahl kann bereits im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung getroffen werden.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt (ohne zeitliche Einschränkung) eine Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen oder Doppelnamen abzugeben.
Ist ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, so stehen bei einer Eheschließung im Inland folgende Möglichkeiten zur Abgabe einer Namenserklärung zur Verfügung:
- Rechtswahl in das jeweilige Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) eines jeden Verlobten
- Rechtswahl in das deutsche Recht, wenn einer der Verlobten seinen Aufenthalt in Deutschland hat
Zuständigkeit:
- Im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung: das Standesamt, das die Anmeldung entgegennimmt.
- Wird eine Namenserklärung nach der Eheschließung abgegeben, ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet wurde, führt. Die Namensänderung kann auch bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden, das die Erklärung an das Eheregister führende Standesamt weiterleitet. Erst mit dem Eintrag in das Eheregister wird die Namensänderung wirksam.
- Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ergibt sich keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bei Fragen zur Rechts- oder Namenswahl wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Wir sind auch gerne behilflich, Ihnen die besonderen Bestimmungen des ausländischen Namensrechts zu erläutern.
Wird die Ehe im Ausland geschlossen, so verweisen wir auf die Ausführungen "Eheschließung im Ausland"
Kosten
Die Namenserklärung im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung ist in der Anmeldegebühr enthalten.
Sollte ein gemeinsamer Ehename oder eine Doppelnamensführung nach der Eheschließung gewählt werden, bzw. eine Doppelnamensführung wieder rückgängig gemacht werden, fallen Kosten für diese Namensbestimmung in Höhe von 25,-- € an. Eine Bescheinigung über die Namensänderung kostet 10,-- €.
Rechtsgrundlagen
§ 41 Personenstandsrechtsgesetz (PStG), § 1355 BGB, Art. 10 Abs. 2 EGBGB)
Stand
12.07.2010
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