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Schülerbeförderung



Beschreibung

Kostenfreiheit des Schulweges

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsschulgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Beförderungspflicht besteht "zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule", dies ist

  • die Pflichtschule (= Sprengelschule) -keine Gastschüler-
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (durch Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Kostensaufwand erreichbar ist

Der Beförderungsanspruch besteht bei Schülern bis zur 10. Jahrgansstufe

  • wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt (es wird der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
  • wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen amtsärztliches Gutachten oder
  • wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (z.B. wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen).

Der Beförderungsanspruch besteht bei Schülern ab der 11. Jahrgangsstufe

  • an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen bei Teilzeitunterricht erhalten Schüler auf Antrag eine kostenfreie Schülerbeförderung, wenn
  • eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorliegt (Schwerbehindertenausweis)
  • die Erziehungsberechtigen für drei und mehr Kinder Kindergeld im August oder später des laufenden Schuljahres erhalten, oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht wird.

Wenn diese vg. Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt nur ein anteiliger Kostenersatz (Fahrtkosten der günstigsten Verbindung minus 395 € Familienbelastungsgrenze). Die Familienbelastungsgrenze gilt nicht pro Schüler/in, sondern für alle Schüler/innen einer Familie. Dieser Antrag hierfür muss bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (gesetzliche Ausschlussfrist) beim Schulverwaltungsamt der Stadt Erlangen eingegangen sein. Als Schuljahr gilt in der Regel der Zeitraum vom 14.09. – 31.07. Erstattungsfähig sind nur die Originalfahrbelege.
Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule)! Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung.

Antragsformulare:
Den Antrag auf kostenfreie Schülerbeförderung (Erfassungsbogen), sowie den Antrag auf Fahrkostenrückerstattung erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule, im Internet unter www.erlangen.de oder im Schulverwaltungsamt der Stadt Erlangen.

Ausgabe der Wertmarken:
Die Wertmarken werden, sofern die Anträge zeitgerecht (nach den Pfingstferien) gestellt werden, vor und in den Sommerferien über die Erlanger Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben. Nach den Ferien werden die Wertmarken noch bis Ende September in den Erlanger Schulen an die Schüler gegeben.
Werden Anträge nach diesem Ausgabetermin gestellt, sind diese direkt beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb von Erlangen besuchen. In diesem Fällen ist eine persönliche Abholung der Wertmarken im Schulverwaltungsamt zwingend erforderlich.

Die Stadt Erlangen erfüllt die Verpflichtung zur kostenfreien Schülerbeförderung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Andere Verkehrsmittel (spezieller Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) können nur anerkannt werden, soweit dies zwingend notwendig oder wirtschaftlicher ist. Kosten für eine PKW-Benutzung werden nur ersetzt, wenn die PKW-Benutzung vorher genehmigt wurde. Der Antrag hierfür ist bereits zu Schuljahresbeginn mit dem Erfassungsbogen bei der Stadt Er-langen -Schulverwaltungsamt- einzureichen.

Umzug / Schulwechsel
Bei Umzug oder Schulwechsel ist die von der Stadt Erlangen zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülermonatskarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung.
Wird die Schülermonatskarte von Ihnen nicht zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen

Achtung: Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!!

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