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Urkunden (Personenstands-)



 

Beschreibung

 

 

Mit der Reform des Personenstandsgesetzes ab 01.01.2009 wird das Familienbuch nicht mehr in der bisherigen Art fortgeführt. Es wird zum Eheregister umgewandelt. Das Eheregister wird bei der Eheschließung in Deutschland angelegt und beweist nur die Eheschließung sowie die Namensführung der Ehegatten. Es wird beim dem Standesamt geführt, an dem die Ehe geschlossen wird. Eine Fortführung dieses Registers ist nur für folgende Bereiche vorgesehen: Namensänderung/-angleichung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Ehegatten. Weitere Angaben wie z. B. akademische Grade, Eltern und Kinder werden seit dem 01.01.2009 nicht mehr mitaufgenommen.

  

Beim Standesamt Erlangen sind Urkunden erhältlich von Personen, die

  • in Erlangen oder den eingemeindeten Vororten von Erlangen (z. B. Eltersdorf, Hüttendorf, Bruck...) geboren wurden / verstorben sind (Geburts-/Sterberegisterauszug),
  • in Erlangen geheiratet haben (Eheschließung vor dem 01.01.1958: Heiratsurkunde, Eheschließung nach dem 01.01.1958: beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch.

Ab 1. Januar 2009 werden nur noch Eheurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln) als Nachweis der letzten Ehe ausgestellt.

Für die Fortführung von Personenstandsregister gelten folgende Fristen:

  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
  • Geburtenregister 110 Jahre
  • Sterberegister 30 Jahre.

Nach Ablauf dieser Fristen sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

Datenschutz:
Personenstandsurkunden können nach § 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur von den Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag in diesen Registereinträgen bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerader Linie).
Geburts- und Sterberegisterauszüge erhalten Geschwister, die mind. das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstobenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. D. h. die Personen müssen nachweisen können, warum für sie die Urkunden eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 PStG ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.

Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

 

Kosten

 

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburts-, Ehe-, und Sterberegister je Urkunde 10,-- €
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (das als Eheregister weitergeführt wird), Eheurkunden oder mehrsprachige Urkunden jeweils 10,-- €
  • eine Auskunft aus dem Personenstandsbuch (z. B. Geburtszeit) je 7,-- €

  

Sonstiges

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit (incl. Postweg zwischen 5 und 10 Tage betragen kann).

 

Sie können die erforderlichen Urkunden online bestellen unter: www.stadt.erlangen.de/urkunden.

  

 

Bei der schriftlichen Urkundenanforderung legen Sie bitte neben einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, einen frankierten Rückumschlag sowie die Gebühr in Höhe von 10,-- € mit bei.

Bei Urkundenanforderungen aus dem Ausland bitten wir, die Gebühren in Euro und einen adressierten Rückumschlag dem Schreiben beizulegen.

Stand

6.2.2012

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