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Text vorlesen Waffenrechtliche Erlaubnisse

Waffenrechtliche Erlaubnisse



Waffenrecht, Waffenerwerb und Waffenbesitz, Waffenschein 

Auskunft erteilt Herr Heubeck, Tel. 86-1706 


Allgemeines

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Persönliche Voraussetzungen

Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben werden kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.) Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Zur Antragstellung bitte mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • sowie Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12 - monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, z.B. Bescheinigung des Schützenvereins über Bedürfnis und Sachkunde, ab 3. Kurzwaffe zusätzlich Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes, dem der Verein angehört.
  • Jäger: Gültigen Jagdschein
  • Erben: Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes


Führen von Schußwaffen in der Öffentlichkeit - Waffenschein

NEU: Zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ist seit 01.04.03 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich.

Zum Führen von Schußwaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, benötigen Sie einen Waffenschein. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis.

Die Zuverlässigkeit wird durch die Dienststelle überprüft.

Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer staatl. anerkannten Sachkundekommission erforderlich.
Ein Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten !

 

Informationen zur Novellierung des Waffenrechts zum 01.04.2003
 
Kleiner Waffenschein

 

Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen ( die Buchstaben PTB sowie eine Prüfnummer in einem Kreis ) unterliegen auch nach dem neuen Gesetz nur dem Alterserfordernis von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäfts-räume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches ist ab dem 01.04.2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich.

Wer ab 01.04.2003 eine solche Waffe führt, ohne über den Kleinen Waffenschein zu verfügen, macht sich strafbar !


DerKleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 50.-€. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht. Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Anmeldepflicht für Munitions-Altbesitz

Während bisher nur für den Erwerb von Munition eine Erlaubnis erforderlich war, ist nun auch der Munitionsbesitz erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis zum Erwerb gilt gleichzeitig auch als Erlaubnis zum Besitz. Vorhandener Bestand an Munition ist bis 30.08.2003 bei der Waffenbehörde anzumelden. Die Anmeldung wird bestätigt. Die Bestätigung gilt als Erlaubnis für den Besitz der gemeldeten Munition.

Diese Anmeldepflicht gilt nur für solche Munition, die

  • bisher ohne oder aufgrund einer nicht mehr gültigen Erlaubnis legal erworben wurde, z.B. durch Erbfolge, abgelaufener Munitionserwerbscheine oder bereits überlassener Waffen
  • die vor dem 1. Januar 1973 erworben wurde (Altbesitz)

Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition auf Grund einer weiterhin gültigen Erlaubnis (Munitionserwerbschein, Munitionserwerbsberechtigung, Jagdschein) erworben wurde.

In der Anzeige ist die Munitionsart (Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition, Pyrotechnische Munition etc.) anzugeben.

Amnestieregelung für unerlaubt besessene Schusswaffen

Die Amnestieregelung gibt Besitzern unerlaubt besessener Waffen im Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.09.2003 verschiedene Möglichkeiten, den im Gesetz bezeichneten Strafansprüchen des Staates zu entgehen. Da Ziel dieser Amnestieregelung ist, einen Anreiz zu geben, dass möglichst viele Waffen den Status der Illegalität verlieren, ist sie bewusst so angelegt, dass sie eine Reihe von Handlungsalternativen bereit stellt:

  • Die nachgewiesene Unbrauchbarmachung
  • Das Überlassen an einen Berechtigten
  • Übergabe an die zuständige Waffenbehörde
  • Übergabe an eine Polizeidienststelle


Ab dem 01.04.2003 verbotene Gegenstände

  • Wurfsterne (sog. Shuriken)
  • Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (sog. Butterflymesser)
  • feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser). Hier gilt jedoch eine Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!
  • Spring- und Fallmesser. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
  • ungeprüfte Elektroschockgeräte
  • Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen ohne amtliches Prüfzeichen

Diese Gegenstände müssen bis 31.07.2003 unbrauchbar gemacht, an Berechtigte überlassen oder es muss eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden.

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