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Text vorlesen Bayerisches Technologieförderungs-Programm

Bayerisches Technologieförderungs-Programm



1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll mittelständischen Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern.
Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden können Vorhaben der Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen, die im Wesentlichen vom Antragsteller selbst durchgeführt werden (Entwicklungsvorhaben).
Als Entwicklungsvorhaben gilt ein Vorhaben, bei dem ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren
a)
von der Idee bis zu einem ersten, im Kern funktionsfähigen Muster (Vorproto-typ) – Phase I –
oder
b)
vom Vorprototyp bis zu einem alle Funktionen erfüllenden ersten Prototypen – Phase II –
entwickelt werden soll.
c)
In begründeten Ausnahmefällen sind auch technische Durchführbarkeitsstudien förderbar, die der Vorbereitung von Entwicklungsvorhaben dienen.
Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden.
Bei einer wissensbasierten Dienstleistung muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.

2.2
Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben). Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.

2.3
Förderungen nach dieser Richtlinie werden ausgereicht als
− Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen,
− Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
− Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien,
−Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Bei Entwicklungsvorhaben der Phasen I und II (Nr. 2.1) sind grundsätzlich nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit (konzernweit) weniger als 400 Beschäftigten antragsberechtigt, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.

3.2
Bei Anwendungsvorhaben (Nr. 2.2) sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) antragsberechtigt. KMU werden definiert als Un-ternehmen, die
− weniger als 250 Personen beschäftigen und
− entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbi-anzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.

3.3
Die Unternehmen müssen eigenständig sein oder dürfen im Unter-nehmensverbund (Partner- bzw. verbundene Unternehmen) die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

3.4
Unternehmen, die das Vorhaben im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführen, können nicht gefördert werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen zum Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrags (einschließlich einer evtl. Hausbankerklärung) bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen wurde.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der

Regierung von Mittelfranken
Bereich Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Dieter Scheuermann 
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53 1423
PC-Fax: 0981 53 5423
Zentral-Fax: 0981 53 1206
E-Mail: dieter.scheuermann@reg-mfr.bayern.de

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