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Parken

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Parkausweis



Die Straßenverkehrsordnung sieht für Personen, bei denen das Merkzeichen "aG" und "Bl" im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, Parkerleichterungen vor. Auf Antrag stellt das Bürgeramt einen Parkausweis aus. Dieser Ausweis ist im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht nur für den behinderten Menschen als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer. Es

genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des behinderten Menschen (Besorgungsfahrt) eingesetzt ist; es muss eine Fahrt sein, die seiner Beförderung dient.

Der Parkausweis berechtigt in Deutschland und Europa zu folgenden Parkerleichterungen:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot oder auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden (Zeit der Ankunft ist auf der Parkscheibe einzustellen)
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer auf gekennzeichneten öffentlichen Parkplätzen
  • Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Zeitbegrenzung, wenn in zumutbaren Entfernung keine weitere Möglichkeit zum Parken besteht

(Stand: 01.06.2009)



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