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Text vorlesen Trinkwasserverordnung - Meldepflicht für Legionellennachweise

Trinkwasserverordnung - Meldepflicht für Legionellennachweise



Kurzfassung mit Antworten auf häufige Fragen

Wer meldet?

Der Betreiber oder Inhaber einer zentralen Warmwasseranlage mit Duschen (Vermieter oder Hausverwalter) bei mehr als 400l Warmwasserspeicher und Vermietung ab 3 Wohnungen.

Was wird gemeldet?
 

Standort (Adresse), Betreiber oder Inhaber mit Name, Anschrift, Telefon, ggf. Fax und Emailadresse, Größe des Warmwasserspeichers, Duschen ja (siehe Formular).


Wie wird gemeldet?

Mit Formular als Brief, Fax oder Email an Gesundheitsamt, Schubertstr. 14, 91058 Erlangen, Fax: 09131-714427, gesundheitsamt@erlangen-hoechstadt.de

Details:

Die Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) ist zum 01.11.2011 in einer novellierten Fassung in Kraft getreten.

Die neue Trinkwasserverordnung sieht eine Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung durch den Betreiber und/oder Inhaber an das Gesundheitsamt vor (§ 13 Abs. 5 TrinkwV).

Hierunter fallen Anlagen mit einem Warmwasserspeicher >400 Liter oder einem Leitungsvolumen >3 Liter bis zur Zapfstelle. Dieses Volumen erreichen Sie z. B. mit einer ½“-Leitung bereits bei einer Leitungslänge von ca. 23 Metern. Entsprechende Formulare finden sich als Download.

Trinkwasser-Installationen mit Großanlagen zur Erwärmung in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend der neuen Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern mit mehr als 2 Wohnungen, müssen deshalb ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden*. Diese Untersuchungspflicht besteht nur für Hausinstallationen mit Duschen (oder mit anderen Einrichtungen, in denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt).
Die notwendigen Untersuchungen sind durch ein zugelassenes Labor (Laborliste Bayern) zu veranlassen.

* Die derzeit gültige Fassung der Trinkwasserverordnung sieht die jährliche Untersuchung vor. Eine Änderung ist in der Diskussion, wonach diese Untersuchung in 3-jährigem Abstand erfolgen soll.

Die neue Verordnung führt für Legionellen einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser ein.

Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, muss dies dem Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet werden.
Das Gesundheitsamt kann den Anlagenbetreiber oder - inhaber dann dazu verpflichten, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben, wenn er dies nicht von sich aus tut.
 

Eine Arbeitshilfe für die notwendigen Untersuchungen auf Legionellen nach der novellierten Trinkwasserverordnung finden Sie unter folgendem Link: www.vdw-online.de/pdf/veranstaltungen/tagungsdokumente/2011-10-Trinkwasser/2011-10-11-Tagung-Trinkwasser-GdW-Arbeitshilfe.pdf

Weitergehende Fragen bitte an den telefonischen Kontakt des Gesundheitsamtes: 09131-71440
 



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