Lebenspartnerschaftsbegründung
Seit dem 1. August 2009 können nun endlich auch in Bayern vor dem Standesamt gleichgeschlechtliche Partnerschaften "begründet" werden. Dies hat der Bayerische Landtag am 01. Juli 2009 beschlossen.
Bisher war dies lediglich vor Notaren möglich. Zum 1. Januar 2009 wurde nun das Lebenspartnerschaftsgesetz dahingehend geändert, dass eine Regelzuständigkeit auch den Standesämtern eingeräumt wird. Jedoch konnten die Länder abweichende Regelungen davon treffen.
Der Beschluss des Landtages sieht nun vor, dass Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie über die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens wahlweise sowohl beim Standesamt als auch vor einem Notar abgegeben werden können.
Die bisher bei der Landesnotarkammer Bayern geführten Lebenspartnerschaftsbücher werden zukünftig an die jeweiligen bayerischen Standesämter abgegeben und als Lebenspartnerschaftsregister fortgeführt.
Ausführliche Informationen zur rechtlichen Seite der Lebenspartnerschaft erhalten Sie auch auf der Homepage des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland e. V. .
Eine Begründung ist nicht möglich bei Personen,
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die verheiratet sind oder schon in einer Lebenspartnerschaft leben
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in gerader Linie verwandt sind
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voll- oder halbbürtige Geschwister sind
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minderjährig sind.
Die Anmeldung sowie die Prüfung ob Hindernisse nach § 1 Abs. 2 des LPartG bestehen, übernimmt das jeweilige zuständige Wohnsitzstandesamt. Hat keiner der Lebenspartner seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Entgegennahme der Anmeldung das Standesamt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll.
Zur Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk innerhalb des Bundesgebietes, einer der/oder beide Partner seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat/haben. Bei mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch für die Begründung vorgesehen, so sollte auch dort die Begründung angemeldet werden.
Sollte die Begründung nicht an dem Standesamt der Anmeldung erfolgen, so werden Ihre Unterlagen zu dem von Ihnen ausgewählten Standesamt gesandt.
Stellt die Prüfung der Unterlagen fest, dass kein Hindernis besteht, wird die Anmeldung sofort rechtskräftig und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist ein Termin für Ihre Begründung der Lebenspartnerschaft gefunden werden muss. Das heißt aber auch, dass eine Anmeldung erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin möglich ist.
Eine Anmeldung zur Begründung sollten Sie - wenn möglich - gemeinsam und persönlich erfolgen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Anmeldung alleine vorzunehmen, wenn ein Partner aus wichtigem Grund verhindert ist. Dann ist die "Eheanmeldung - Vollmacht" ausgefüllt mitzubringen. Dennoch ist es erforderlich, die Angaben in der Anmeldung spätestens eine Woche vor dem Lebenspartnerschaftsbegründungstermines durch Unterschrift zu bestätigen.
er Anmeldung der Person , der sich vertreten hat lassen, vor der eigtl. Begründung erforderlich.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen und Regelungen, wie bei der Eingehung zur Ehe.
Nachstehend genannte Unterlagen und Urkunden sind für eine Anmeldung grundsätzlich erforderlich (die Liste kann aber nicht als verbindlich angesehen werden, da es viele Ausnahmefälle gibt) und von den beiden Partnern jeweils im Original vorzulegen:
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Personalausweis/oder Reisepass
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aktuelle Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt mit Angaben über den Familienstand, der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und der Adresse. Zu erhalten bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes (ist dieser Erlangen, kann diese Bescheinigung durch das Standesamt ausgedruckt werden). Eine Anmeldebestätigung genügt nicht!
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aktuelle beglaubigte Abschrift (nicht älter als sechs Monate) aus dem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt, an dem die Geburt registriert wurde) - sollte der Geburtsort Erlangen sein, wird diese Abschrift durch die Sachbearbeiterin vorgenommen
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bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung (von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer) oder eine aktuelle Abschrift wenn die Geburt vom Ausland beim Standesamt I in Berlin nachregistriert wurde.
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evtl. Einbürgerungsurkunde
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evtl. Namensänderungsurkunden
Gab es bereits Vorehen oder Lebenspartnerschaften, dann werden noch zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
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aktuelle Abschrift (nicht älter als sechs Monate) aus dem Eheregister der Vorehe mit dem Auflösungsvermerk (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung)
ODER:
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aktuelle Abschrift (nicht älter als sechs Monate) aus dem Lebenspartnerschaftsregister der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk (erhältlich am Standesamt des Wohnsitzes des Notares an dem diese Lebenspartnerschaft begründet worden ist)
ODER:
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Heiratsurkunde aus dem Ausland mit evt. Apostille/Legalisation mit Übersetzung (von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer)
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rechtskräftige Scheidungsurteile ausländischer Ehen oder Aufhebungsurteile sämtlicher vorangegangener Lebenspartnerschaften
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oder ggf. Sterbeurkunde des/der früheren Ehe- oder Lebenspartners
Sofern einer der Partner der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sein sollte, wird aus rechtlichen Gründen für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft und für die Begründung selbst ein vereidigter Dolmetscher oder Übersetzer verlangt, der in die entsprechende Muttersprache übersetzt. Hier können Sie sich selbst einen anerkannten Dolmetscher/Übersetzer suchen: http://www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp.
Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich - sofern sie nicht auf einem internationalen Formular erstellt wurden - von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt werden. Die Übersetzung muss unter Beachtung der ISO-Norm erfolgen. Die Übesetzung sollte mit der Originalurkunde zusammengeheftet und gesiegelt sein.
Sollten Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erkundigen Sie sich bitte vorab persönlich, welche Unterlagen Sie benötigen. Diese Auskünfte möchten wir Ihnen nur persönlich im Standesamt geben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass telefonische oder schriftliche Mitteilungen häufig zu Missverständnissen und Rückfragen führen und damit Verzögerungen eintreten können. Letzteres möchten wir - auch in Ihrem Interesse vermeiden.
Weitere Urkunden können - je nach Einzelfall - erforderlich sein. Um diese abzuklären, nehmen Sie bitte persönlich oder telefonisch Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen, unter der Tel-Nr. 86 - 2507 bzw. 86 - 2836 auf.
Kosten:
Für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft werden folgende Gebühr erhoben:
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50,-- € wenn beide Partner deutsche Staatsangehörige sind
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20,-- € pro Person zusätzlich, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist
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40,-- € wenn Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt Erlangen erfolgte
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70,-- € Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der Öffnungszeiten (nur an bestimmten Samstagen in der
Zeit von 10. - 14.30 Uhr sowie an den bestimmten Freitagen ab 12.30 Uhr im Bürgerpalais Stutterheim)
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40,-- € Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftsangelegenheiten
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10,-- € Lebenspartnerschaftsurkunde
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25,-- € eidesstattliche Versicherung
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~ 15,-- € Lebenspartnerschaftsbuch, je nach Ausführung
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5,-- € pro Aufenthaltsbescheinigung
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6,-- € Raumnutzung für den Trausaal im Rathaus
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50,-- € Raumnutzung für den Trausaal im Egloffstein'schen Palais sowie im Bürgerpalais Stutterheim.
Erfordert eine Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 PStG
§§ 13 bis 17 PStG
Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG
Stand:
28.04.2011
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