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Energieeffizienz in Wohngebäuden

Text vorlesen EnergieEinsparVerordnung

EnergieEinsparVerordnung



Die EnergieEinsparVerordnung ist sowohl für den Wohngebäude-Neubau als auch für bestehende Wohngebäude verbindlich

Die novellierte EnergieEinSparVerordnung 2009 gilt ab 1. Oktober 2009

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Neubauten

    : Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.
    Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
  • Altbau-Modernisierung:

    Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Daches).
    Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

    Die Unternehmer haben dem Wohngebäude-Eigentümer nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu bestätigen, dass die Vorgaben der EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurden. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen bei der zuständigen Behörde (Bauaufsichtsamt) vorzuweisen. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.

  • Die Anforderungen an die

    Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken

    werden verschärft.

    Oberste begehbare Geschossdecken

    (Dachböden) müssen bei

    Mehrfamilienhäusern

    bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
    Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern muss die Dämmung bei Eigentümerwechsel erfolgen.
  • Heizkessel

    in Mehrfamilienhäusern, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, müssen außer Betrieb genommen sein. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern muss dies bei Eigentümerwechsel erfolgen.
    Weiterhin müssen alle zugänglichen

    Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

    und

    Armaturen

    in unbeheizten Räumen gedämmt sein.
  • Nachtstromspeicherheizungen

    , die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden.

    Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute elektrische Nachtspeicherheizungen dürfen in größeren Gebäuden in der Regel nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden.

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