Energieeffizienz in Wohngebäuden
Energie-Ausweis
Pflicht zum Energie-Ausweis
Gemäß EnergieEinsparVerordnung ist der Energieausweis für alle Gebäude Pflicht. Der Ausweis bewertet die energetische Qualität von Gebäuden und liefert wertvolle Entscheidungshilfen, um dauerhaft Energie und Heizkosten zu sparen. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche, z. B. auf Durchführung einer Modernisierung, lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten.
Energieausweis bei Nutzerwechsel erforderlich
Miet- oder Kaufinteressenten haben im Fall einer Neuvermietung oder eines Verkaufs das Recht, die Vorlage eines Energieausweises vom Vermieter oder Verkäufer einzufordern.
Für denkmalgeschützte Wohngebäude sind keine Energieausweise erforderlich.
Für Neubauten ist der Energieausweis bereits seit 2002 vorgeschrieben.
Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig und wird immer für das gesamte Wohngebäude erstellt, nicht für einzelne Wohnungen.
Zu jedem Energieausweis gehören individuelle Modernisierungsempfehlungen, die auch vom Miet- und Kaufinteressenten eingesehen werden dürfen.
Energiebedarf oder Energieverbrauch?
Der Energieausweis kann auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden.
Energiebedarfs-Ausweis
Energiebedarfskennwerte werden rechnerisch unter der Annahme standardisierter Randbedingungen auf Grund von Bauunterlagen ermittelt. Damit wird eine fundierte Aussage zur Gebäudequalität und Effizienz der Heizungsanlage des Wohngebäudes getroffen. Dieser Wert kann vom gegenwärtigen Verbrauch abweichen, da er unabhängig vom Nutzerverhalten und der Betriebsführung der Heizungsanlage ist.
Energieverbrauchs-Ausweis
Grundlage für den Energieverbrauchskennwert ist der jährlich gemessene Energieverbrauch für die Heizung und Warmwasser aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden.
Im roten oder grünen Bereich
Entscheidend ist sowohl beim Bedarfs- als auch beim Verbrauchsausweis, ob ein Gebäude im grünen oder im roten Bereich der Farbskala liegt. Grün bedeutet, dass wenig Energie für Heizung und Warmwasser benötigt wird; rot steht für eine schlechte Energie-Bilanz.
Welcher der beiden Energieausweise ist zulässig?
Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten. Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:
- Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen)
- Andernfalls dürfen für solche Wohngebäude nur Bedarfsausweise ausgestellt werden
Vollzug der Energiesparverordnung
Der Eigentümer des Wohngebäudes oder der jeweiligen Wohnung handelt ordnungswidrig, wenn er einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. In diesem Fall kann sich der Miet-/Kaufinteressent an das Bauaufsichtsamt der Stadt Erlangen wenden.
Einen qualifizierten AUSSTELER FINDEN
Gemäß EnergieEinsparVerordnung dürfen nur Aussteller mit einer bestimmten Qualifikation einen Energieausweis erstellen. Aussteller sind zu finden bei Energieberaternetz Mittelfranken, Deutsche Energie-Agentur und Bundesamt für Wirtschaft "Vor-Ort-Energiesparberatung" siehe Online-Dienste.