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Allgemeine Informationen für die Heimplatzsuche



Welche Einrichtungen gibt es?

  • Pflegeheime
    Hier werden dauernd pflegebedürftige Menschen umfassend betreut und versorgt.
  • Kurzzeitpflegeheime
    Diese Einrichtungen sind für Pflegebedürftige, wenn die Pflegeperson zu Hause wegen Krankheit, Kur oder Urlaub entlastet werden muss. In der Regel kann man hier bis zu 6 Wochen versorgt und betreut werden. Die gesetzl. Krankenkassen übernehmen bis zu 4 Wochen die Pflegekosten, jedoch höchstens € 1.432,-- pro Jahr. 
  • Altenwohnheime
    bestehen aus in sich abgeschlossenen Altenwohnungen in einem Heim. Sie leben dort völlig selbständig, können aber bei Bedarf einige Betreuungsdienste in Anspruch nehmen. So können Sie mit Essen versorgt und vorübergehend betreut werden. Meist stehen auch Gemeinschaftsräume für verschiedene Zwecke zur Verfügung. Teilweise sind den Altenwohnheimen schon Pflegeabteilungen angegliedert.
  • Altenheime
    Das Altenheim ist für Personen, die Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich benötigen, jedoch noch nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind. Der Bewohner hat ein Zimmer mit Nasszelle und erhält volle Versorgung im Bereich Essen, Wäscheversorgung und Zimmerreinigung. 
  • Betreutes Wohnen
    Betreutes Wohnen im Alter ermöglicht älteren Menschen, selbständig zu wohnen. Im Unterschied zum Altenwohnheim und Altenheim bietet das Betreute Wohnen eine abgeschlossene Wohnung, d. h. der Bewohner hat das Hausrecht in seiner Wohnung, er kann bestimmen, wie diese eingerichtet wird und wer Zugang zu ihr hat. Es handelt es sich nicht um ein Heim mit umfassender pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung rund um die Uhr. 
  • Tagespflege
    Die Tagespflege bietet hilfs-und pflegebedürftigen Menschen tagsüber in einer Einrichtung Pflege, soziale Betreuung und aktivierende Maßnahmen. Gleichzeitig bietet die Tagespflege eine Entlastung für pflegende Angehörige. Die Gäste der Tagespflege leben weiterhin in ihrer eigenen Wohnung. Durch den Fahrdienst kann der Tagespflegegast morgens von zu Hause abgeholt und abends wieder nach Hause gebracht werden. 
  • Beschützende Abteilung
    In einigen Pflegeheimen gibt es eine beschützende Abteilung. Dies ist eine Einrichtung für pflegebedürftige alte Menschen mit "Weglauftendenz", z. B. bei Demenz-Erkrankung. Die Einweisung in eine beschützende Abteilung geschieht mit richterlichem Beschluss vom zuständigen Amtsgericht und muss vom gesetzlich bestellten Betreuer beantragt werden. Gesetzliche Betreuungen müssen ebenfalls beim Amtsgericht beantragt werden. 
  • Wachkoma
    Wachkoma ist auch bekannt als apallisches Syndrom. Es handelt sich dabei um eine der schwersten mit dem Überleben gerade noch zu vereinbarenden Schädigungen des Gehirns. Verschiedene Ursachen wie z.B. schwere Schädel-Hirn-Verletzungen infolge eines Unfalles oder ein Zustand nach Reanimation können dieses schwere neurologische Krankheitsbild auslösen.


Allgemeine Informationen zu Betreuungseinrichtungen

 

Auswahl: Was kann Ihre Entscheidung beeinflussen?

Eine Besichtigung mehrerer Heime kann die Entscheidung erleichtern. Prüfen sollten Sie vor allem

  • die Lage und Größe des Heimes, die Ausstattung der Zimmer, Sanitäranlagen und Gemeinschaftsräume
  • ob Sie Ihre eigenen Möbel mitbringen können
  • ob der Heimträger die Aufnahme von Haustieren erlaubt 
  • Essensplan und Essenszeiten, ob Sie im Heim Ihr Frühstück und Abendessen selbst zubereiten müssen
  • ärztliche Versorgung, Therapie- und Gymnastikangebote
  • Anzahl der Pflegekräfte 
  • Atmosphäre und Umgangston zwischen Bewohnern und Personal.


Schließlich ist auch die rechtliche Seite zu bedenken:


Welche Leistungen werden nach dem Heimvertrag geboten, was muss gezahlt werden, welcher Preis wird für Extraleistungen gefordert?


Und für den Fall der Fälle ist es ganz wichtig zu wissen: Wer hilft bei Missständen? Heimbewohner sind keineswegs rechtlos. Grundlage für die Unterbringung ist das Heimgesetz, der Heimvertrag regelt Ansprüche und Leistungen, für jedes Heim gibt es eine aufsichtführende Behörde.


Die Broschüre "Ihre Rechte als Heimbewohner" können Sie in der Städt. Altenhilfe erhalten.


Informationen zu einer vollstationären Pflegeheimaufnahme

Die Aufnahme in ein Pflegeheim wird meist unerwartet erforderlich. In solchen Fällen kommen auf Sie als Betroffene und Ihre Angehörigen viele Probleme zu, mit denen Sie sich bisher noch nicht auseinander gesetzt haben.

Was kostet ein Heimaufenthalt?

Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen, die zuvor geprüft haben, ob die Kosten angemessen sind. Die Pflegekosten ("Pflegesätze") werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden 3 Teilbeträgen zusammen 

  • Pflegekosten
    + Investitionskosten
    + Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Wer finanziert den Heimaufenthalt?

Die Pflegekosten zahlt im Regelfall Ihre Pflegekasse, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:

  • 1.023,00 € monatlich bei Pflegestufe 1 (Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege) 
  • 1.279,00 € monatlich bei Pflegestufe 2 (Pflegeaufwand von mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege) 
  • 1.432,00 € monatlich bei Pflegestufe 3 (Pflegeaufwand von mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege) 
  • 1.688,00 € monatlich bei "Härtefällen" (äußerst selten) * Bei geringerem Pflegeaufwand zahlt die Pflegekasse keine Leistungen.

Der Heimträger kann dann nur die "Pflegestufe 0" abrechnen.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen von Ihnen als Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern Ihr Einkommen und Vermögen dazu ausreicht. (Bei Verheirateten wird auch das Einkommen des Ehegatten und bei Geschiedenen der Unterhaltsanspruch angerechnet).

Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:

  • Ihre Kinder, sofern diese so hohes Einkommen oder Vermögen haben, dass sie Ihnen Unterhalt zahlen können. 
  • Personen, die Sie in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme in größerem Umfang beschenkt haben (Schenkungsrückgabeanspruch gem. § 528 BGB). 
  • das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme zuletzt gewohnt haben.


Wer setzt die Pflegestufe fest?

Ihre Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege eine Pflegestufe anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiterhin bestehen. Eine Neufestsetzung ist jedoch - insbesondere bei Erhöhung des Pflegeumfangs - möglich.

Welche Anträge muss ich vor Heimaufnahme stellen?

  • Bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege. Bitte unbedingt v o r dem Einzug in ein Pflegeheim die schriftliche Zustimmung der Pflegekasse einholen, weil sonst nicht sichergestellt ist, dass Ihre Pflegekasse die vollen Leistungen gewährt. 
  • Beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe (falls Leistungen der Pflegekasse, Wohngeld und eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken). Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Deshalb muss auch ein solcher Anrag möglichst v o r der Heimaufnahme gestellt werden; bei Antragstellung sind sämtliche Unterlagen über das Einkommen und Vermögen und möglichst die Entscheidung der Pflegekasse vorzulegen.


Erhalte ich auch "normales" Wohngeld (Mietzuschuss)?

Grundsätzlich ja. Dabei wird die Leistung der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Die Anträge können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort des Pflegeheimes gestellt werden. Bei Beziehern von Sozialhilfe wird der Antrag jedoch vom Sozialamt gestellt und das Wohngeld auch vom Sozialamt vereinnahmt.


Erhalte ich auch Taschengeld (Bargeld)?

Bezieher von Sozialhilfe erhalten Taschengeld (Barbetrag) in Höhe von mindestens 86,10 € monatlich und höchstens 129,15 € monatlich. Dieses ändert sich, wenn sich der Regelsatz der Sozialhilfe ändert.


Wird mein Vermögen angerechnet?

Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende ein Freibetrag von 2.301,00 € und für Verheiratete von 2.915,00 €. 
  • Wer ein eigenes Haus oder Grundstück besitzt, kann das Haus verkaufen oder einen Bankkredit aufnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, erteilt das Sozialamt oder der Bezirk weitere Auskünfte. 
  • Auch für Selbstzahler kann zur Finanzierung der Investitionskosten "normales" Wohngeld gewährt werden, weil das Vermögen nicht berücksichtigt wird, sondern nur das Einkommen aus diesem Vermögen (z.B. Zinsen, Mieten, Pacht usw.). Was müssen meine Kinder bezahlen? 
  • Töchter und Söhne müssen ihren Eltern Unterhalt bezahlen, sofern sie dazu in der Lage sind. Die Unterhaltshöhe wird nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Kinder individuell berechnet. Nähere Auskünfte erteilt der Bezirk Mittelfranken, Tel. 0981-4664-2201.

  • Welches Pflegeheim kann ich auswählen?

    Die Wahl des Pflegeheimes ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Was muss ich im Zusammenhang mit der Heimaufnahme sonst noch veranlassen? 
  • Die Wohnung rechtzeitig kündigen, sofern eine Rückkehr in die Wohnung nicht möglich ist, beim Einwohnermeldeamt ummelden. 
  • Nachsendeauftrag bei der Post abgeben. 
  • Ggf. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen bei der Bank kündigen. 
  • Weitere Schritte beim Verwaltungsbüro des Pflegeheimes erfragen.
  • Weiterführende Informationen

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