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asbesthaltige Eternitplatten, Quelle: Abfallberatung | Landkreis Main-Spessart

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Asbest



Asbeststaub ist sehr gesundheitsschädlich. Er verursacht eine schwere Krankheit, die Asbestose. Asbeststaub entsteht bei der Bearbeitung bzw. beim Umgang mit Asbest oder Asbest-haltigen Produkten. In Deutschland ist deshalb der Einsatz von Asbest seit 1993 verboten. Dennoch ist Asbest auch heute noch ein großes Problem. Aufgrund seiner Eigenschaften (nicht brennbar, es hat sehr gute Isoliereigenschaften, lässt sich sehr gut verarbeiten) wurde Asbest früher sehr viel verwendet als Baustoff, Isoliermaterial (z. B. in Elektrogeräten wie Nachtspeicheröfen) u. v. a.. Deshalb trifft man auf Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei der Abfallbeseitigung.

Um das Entstehen und Einatmen von Asbeststaub bei diesen Arbeiten zu vermeiden, sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese sind in der Gefahrstoffverordnung und speziell in der TRGS 519 – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - geregelt. Zuständige Aufsichtsbehörde für Erlangen ist die Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg, Tel-Nr. 0911-9280.
Arbeiten mit Asbest und Asbest-haltigen Produkten dürfen nur von sachkundigen Personen ausgeführt werden. Um die Sachkunde zu erwerben, ist ein Lehrgang zu absolvieren (siehe Ziff. 2.7 TRGS 519 und Anlage 3, 4 und 5 zur TRGS 519). 
Dem Gewerbeaufsichtsamt ist die Tätigkeit mit Asbest-haltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen – siehe hierzu Ziff. 3.2 TRGS 519 in Verbindung mit Anlagen 1.1 und 1.2 zur TRGS 519.

Für Privatpersonen ist die Voraussetzung der Sachkunde nicht ausdrücklich geregelt. Hausbesitzer sollen deshalb Tätigkeiten mit Asbest-haltigen Gefahrstoffen nicht selbst durchführen, wenn sie die erforderliche Sachkunde nicht besitzen. Sie gefährden nicht nur sich selbst sondern auch die Menschen, die sich in der Umgebung der Baustelle aufhalten.

Asbesthaltige Abfälle aus dem Stadtgebiet Erlangen sind andienungspflichtig gemäß § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 5 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen (AbfS), d.h. sie müssen bei den Entsorgungsanlagen des Zweckverband Abfallwirtschaft ER/ ERH angeliefert werden. Je nachdem welche Mengen anfallen, können die Abfälle bei der Müllumladestation, Am Hafen 5a oder direkt auf der Deponie Herzogenaurach abgegeben werden. Für gewerbliche Anlieferungen wird ein Entsorgungsnachweis benötigt, der über den Zweckverband Abfallwirtschaft ER/ ERH (Tel: 09131/ 715 719) erhältlich ist.
 

Unter das Verwendungsverbot für Asbest und Asbest-haltige Produkte fällt auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern (siehe Ziff. 4.Abs. 3 TRGS 519). Fragen dazu beantwortet das Gewerbeaufsichtsamt.

 Weitere Informationen zu Asbest finden Sie z. B. im Internet – siehe Wikipedia 
 

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