Apothekenrecht
Erlaubnis und Zuständigkeit
Auskünfte erteilt Herr Einwag, Tel. 86-2495
Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf nach § 1 Abs. (ApoG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der entsprechende Antrag ist bei der Stadt Erlangen beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt – Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen - schriftlich unter Verwendung des nachfolgenden Formblattes zu stellen. Weitere erforderliche Unterlagen sind auf dem Antragsformular enthalten.