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Beteiligung der Nachbarn bei Bauvorhaben



Der Bauherr ist nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) dazu verpflichtet, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu beteiligen, indem er diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegt. Die Unterschrift gilt als Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme kann der zu beteiligende Personenkreis auch über die unmittelbaren Grundstücksnachbarn hinausgehen.

Weitere Informationen zum Bauen in Erlangen erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre „Bauen in Erlangen“, die in den städtischen Dienststellen ausliegt.



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