Bebauungsplan Nr. 410
- Häuslinger Wegäcker Ost -
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 410
- Häuslinger Wegäcker Ost -
Der Stadtrat Erlangen hat am 25.01.2007 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 410 – Häuslinger Wegäcker Ost – mit integriertem Grünordnungsplan für das Gebiet zwischen Mönaustraße und Häuslinger Straße als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. Stock) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 308 bei Frau Simon, Tel. 86-1332, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 410 – Häuslinger Wegäcker Ost - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
Hinweise zu dem Bebauungsplan
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung – unter Darlegung des in Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Redaktionelle Anmerkungen zum Inhalt des Bebauungsplanes
Der anhaltend überdurchschnittlichen Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilienhäuser in Büchenbach soll mit einem erweiterten Bauflächenangebot begegnet werden. Planungsziel ist hierbei die Bereitstellung von Grundstücken für unterschiedliche Bauweisen, Wohnformen und Haustypen an einem infrastrukturell gut ausgestatteten Standort. Der Bebauungsplan wurde unter Beachtung ökologischer und stadtgestalterischer Leitgedanken entwickelt, um die Qualität des Wohnstandorts Büchenbach auch zukünftig zu sichern.
Bebauungsplan Nr. 410 - Planausschnitt

Bebauungsplan 410 - Gestaltungsplan

Luftbild des Planungsgebietes 2005