Jump Labels

Link to homepage Link to sitemap Link to content Link to imprint
Logo of erlangen.de, link to homepage

Language Choice

  • Content in german
  • Content in english
  • Content in french
  • Content in spanish
  • Content in turkish
  • Content in russain

Servicenavigation

Luftbild des Planungsgebietes 2006

Aufnahme: Fa. Nürnberg Luftbild

Contact



3. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 174



- Pommernstraße -

Bekanntmachung über den Erlass des 3. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 174

Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 26.06.2008 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 3. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 174 – Pommernstraße – für Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 310 und 321 – Gemarkung Bruck – nordwestlich der Pommernstraße als Satzung beschlossen.

Das Deckblatt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. Stock) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 310 bei Herrn Stein, Tel. 86-1334, Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt das 3. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 174 – Pommernstraße – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.

Hinweise zu dem Deckblatt

a)       Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):

Sind durch das Deckblatt die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

b)       Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Deckblattes werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 
 

Redaktionelle Anmerkung zum Inhalt des Bebauungsplanes



Das zwischen Regnitztal und Pommernstraße gelegene Stadtgärtnereigelände wird für den ursprünglichen Nutzungszweck nicht mehr benötigt. Somit können die Grundstücke einer anderen, höherwertigen Nutzung zugeführt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die vorhandene städtebauliche Struktur ist hierbei in erster Linie an eine Wohnbebauung zu denken. Es bietet sich daher an, die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung auf dem Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei zu ergänzen, um der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken zu entsprechen. Bei der gegebenen Situation eignet sich das Gebiet am ehesten für eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern geringer Bauhöhe, die größere individuelle Gestaltungsspielräume ermöglicht. Der notwendige Schallschutz zum Frankenschnellweg wird durch eine dreigeschossige Riegelbebauung mit Geschosswohnungen erreicht.

3. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 174 - Planausschnitt
Ausschnitt 3D Bplan 174

Information

Downloads



© City of Erlangen 2012
Diese Seite wird nicht gecached.
Onlineuser: 4059