Absetzbare Wassermengen
Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag wird bei der Berechnung der Abwassergebühren die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich auf einem Grundstück in Erlangen verbraucht oder zurückgehalten wird (§ 12 Abs. 1 BGS/EWS).
Dies ist vor allem für Gartenbesitzer wichtig:
Gartenbesitzer in Erlangen können den Wasserverbrauch im Garten entweder durch geeichte Wasserzähler nachweisen oder über eine pauschale Berechnung berücksichtigen lassen, die sich an der Größe des Gartens orientiert. Letzteres ist allerdings nur ab einer Gartenfläche von 100 m² möglich.
Fristen
- Eine Berücksichtigung der Gebührenermäßigung erfolgt ab Eingang des schriftlichen Antrags bei der Stadt Erlangen.
- Die Gebührenerstattung erfolgt nach Vorlage der nächsten Jahresabrechnung der Erlanger Stadtwerke.
- Nach Ablauf einer Eichfrist in einem Gartenwasserzähler muss unverzüglich eine erneute Eichung erfolgen, vom Entwässerungsbetrieb gesetzte Fristen sind zu beachten. Ansonsten kann die Ermäßigung erst nach erneutem Nachweis über die Eichung des Zählers erfolgen.
Wichtig:
Alle Änderungen bei den Sachverhalten, die der Gebührenermäßigung zugrunde liegen (z.B. ein Umzug, der Wegfall oder eine Verkleinerung der Gartenfläche) müssen sofort dem Entwässerungsbetrieb mitgeteilt werden.
Anderenfalls kann es zu Rückforderungen von Gebühren kommen !
Erforderliche Unterlagen
- Das Antragsformular ist beim Entwässerungsbetrieb erhältlich und kann auch über den Link unten als pdf-Formular heruntergeladen werden. Es ist unterschrieben beim Entwässerungsbetrieb abzugeben, die Gebührenbefreiung wird ab Eingang gewährt.
Ergänzend ist die Gartenfläche in einem Lageplan des Grundstücks, zumindest in einer Handskizze (siehe 3. Seite des Formblatts), darzustellen.