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Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nach § 162 des Baugesetzbuches (BauGB)



Ist die Sanierung abgeschlossen, wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes mit Beschluss des Gemeinderates aufgehoben. Mit dem sog. Gesamtverwendungsnachweis wird dann von der Gemeinde über den Einsatz der Städtebauförderungsmittel Rechenschaft abgelegt.

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