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Ehefähigkeitszeugnis (zur Eheschließung im Ausland)



Beschreibung

Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl "internationaler Eheschließungen". Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, dass bi-nationale Paare aus verschiedenen Anlässen ihre Eheschließung im Ausland vornehmen lassen. 

Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, müssen in bestimmten Staaten ein sog. "Ehefähigkeitszeugnis" vorlegen.
Hierzu gehören z. B. Bolivien, China, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Japan, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn.

Nicht ausdrücklich gefordert, aber hilfreich ist ein Ehefähigkeitszeugnis in folgenden Ländern:
Belgien, Dänemark, Großbritannien, Kroatien, Norwegen, Seychellen.

Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses sind grundsätzlich die selben Dokumente wie zur Eheschließungsanmeldung im Inland erforderlich.
In anderen  Ländern reichen schon Ihr Reisepass und eine Internationale Geburtsurkunde aus.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich vorab ausführlich bei dem Standesamt zu informieren, das im Ausland Ihre Eheschließung vornehmen soll!

Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der deutsche Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende weder im Inland seinen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend. Hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass für die Eheschließung der beiden Verlobten kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt ab Ausstellungsdatum sechs Monate.

Namensführung nach der Eheschließung im Ausland:

Bei der Eheschließung im Ausland bestimmt sich die Namensführung der Ehegatten der Rechtsordnung des jeweiligen Staates. Für deutsche Staatsangehörige gilt jedoch, dass eine im Ausland abgegebene Namenserklärung zum Ehenamen oder Begleitnamen nur dann wirksam wird, wenn sie deutschem Recht entspricht und die deutschen Formvorschriften beachtet wurden.

Dies bedeutet, dass selbst wenn auf der ausländischen Urkunde ein gemeinsamer Ehename aufgeführt ist, diese Ehenamensbestimmung nicht in jedem Fall auch für deutsche Staatsangehörige wirksam ist. Sollte das der Fall sein, würde für den deutschen Rechtsbereich weiterhin eine getrennte Namenführung (jeder behält seinen bisher geführten Namen) vorliegen.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich vor der geplanten Eheschließung im Ausland über die namensrechtlichen Auswirkungen  bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Standesamt, Zi. 234, Tel. 86-2359, zu informieren und sich nach der Eheschließung im Ausland einen Termin für die Namenserklärung zu vereinbaren.

Für eine gemeinsame Ehenamenserklärung benötigen wir von beiden Partnern:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Geburtsurkunden im Original (evtl. mit Übersetzung oder eine internationale Urkunde)
  • die Heiratsurkunde mit Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde (immer im Original), ggf. benötigen Sie auf den Urkunden eine Apostille oder Legalisation.  

Kosten

50,-- € Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind
20,-- € zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist (pro Person)
  5,-- € aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes
25,-- € gemeinsame Namenserklärung nach Eheschließung
10,-- € Bescheinigung über die Namenserklärung
40,-- € sollte evtl. eine Anerkennung einer sog. Heimatstaatentscheidung der Vorehe erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen

Art. 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) § 39 Personenstandsgesetz (PStG). 

Stand

04.04.02011

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