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Gaststätten



Auskünfte erteilt Frau Golüke, Tel. 86-1515

Wer im stehenden Gewerbe Alkohol ausschenkt, benötigt eine Gaststättenerlaubnis (sog. "Konzession"). Dabei ist es zunächst unerheblich, welcher Betriebsart die Gaststätte unterfällt (gewöhnliche Schank- bzw. Speisewirtschaft, Imbissbetrieb, Eisdiele, Café, Diskothek, etc.), wohl aber stellen diese Betriebsarten jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Betrieb. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist personen- und raumbezogen, d.h. sie wird gleichzeitig für einen bestimmten Gastwirt und für bestimmte Räume erteilt. Sollte eine bestehende Gaststätte von einem neuen Betreiber übernommen werden, bedarf es somit auch einer neuen Erlaubnis. Ebenso wird eine neue Konzession benötigt, wenn bestehende Räume neugebaut bzw. umgebaut werden oder die Betriebsart geändert oder erweitert wird. Das gaststättenrechtliche Verfahren läuft hierbei stets parallel zum evtl. erforderlichen Baugenehmigungsverfahren.

Sollten Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen wollen, wenden Sie sich bitte mit dem Gaststättenantrag (siehe unten bzw. unter "eDienste") an das Ordnungsamt, Frau Golüke (Tel. 09131/86-1515). Die für das Verfahren benötigten Unterlagen können Sie dem Merkblatt zum Gaststättenantrag entnehmen.

Übernehmen Sie eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten, kann Ihnen - ohne weitere Prüfung - eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden, mit der Sie sofort den Betrieb aufnehmen können. Die Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit und die bau-, immissions- und lebensmittelrechtliche Beurteilung der Betriebsräume erfolgt innerhalb der darauf folgenden drei Monate. Anschließend wird Ihnen die endgültige Erlaubnis erteilt.

Eine neu errichtete, wesentlich veränderte oder für längere Zeit stillgelegte Gaststätte hingegen kann erst mit Erhalt der Gaststättenerlaubnis betrieben werden; die vorläufige Erlaubnis kann nicht ausgestellt werden, d.h. dass sowohl die Zuverlässigkeitsprüfung als auch die Überprüfung der Räume bei Betriebseröffnung bereits abgeschlossen sein müssen. Es wird daher bei neuerrichteten Gaststätten empfohlen, den Antrag mindestens eineinhalb Monate im Voraus zu stellen. Bitte beachten Sie auch, dass die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden kann, wenn die Räume baurechtlich genehmigt sind.

 

Gebühren

Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis (Konzessionsgebühr) orientiert sich an der Jahreskaltmiete und dem anfallenden Verwaltungsaufwand und kann bei der Stadt Erlangen zwischen 50,00 Euro und 5.000,00 Euro betragen. So fällt für die Übernahme einer bestehenden Gaststätte mit einer monatlichen Grundmiete von 1.500,00 Euro derzeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.440,00 Euro an, während die bloße Änderung der Betriebsart dieser Gaststätte lediglich 360,00 Euro kostet. Diese Gebühren gelten allerdings nur im Regelfall und können bei außergewöhnlichem Aufwand erhöht werden.

Die vorläufige Erlaubnis hingegen kostet derzeit einheitlich 60,00 Euro.

Vor Aushändigung bzw. Zustellung der endgültigen Gaststättenerlaubnis ist die gesamte Konzessionsgebühr als Kostenvorschuss bei der Stadt Erlangen in bar einzuzahlen.

 

Barrierefreiheit

Seit 2002 müssen neu errichtete oder wesentlich geänderte Gaststätten so gestaltet sein, dass die Gasträume und Toiletten barrierefrei von behinderten Menschen genutzt werden können. Hierfür

  • müssen die Türen durchgehend 90 cm breit sein,

  • muss eine Behindertentoilette mit einem ausreichenden Wendekreis für Rollstühle bestehen, wobei lediglich entweder die Herren- oder die Damentoilette behindertengerecht auszubauen ist,

  • müssen die Räume stufenlos - notfalls mittels Rampen - erreichbar sein.

Auf einen barrierefreien Ausbau kann lediglich verzichtet werden, wenn eine solche Gestaltung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (z.B. aus Denkmalschutzgründen) oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

Die Barrierefreiheit wird bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft.

 

Nachbarschutz

  • Um beim Betrieb einer Gaststätte Konflikte mit der Nachbarschaft insbesondere durch Geruchs- oder Lärmbelästigungen zu vermeiden, sind Vorkehrungen zu treffen.

  • Wenn Sie eine Gaststätte eröffnen wollen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie die richtigen Räume dafür haben. Welche Räume für Sie geeignet sind, hängt von der Art Ihres Vorhabens ab. In Abhängigkeit von der geplanten Nutzung werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, von denen wir Ihnen die wichtigsten im Folgenden benennen:

  • Ableitung der Abluft aus der Zubereitung von Speisen
    Bei der Zubereitung von Speisen muss ein Kamin vorhanden sein, über den die Abluft aus dem Dunstabzug so über Dach bzw. über Dachfirst ins Freie geführt werden kann, dass die Nachbarschaft nicht durch Geruchsbelästigungen gestört wird. Der für den betreffenden Kehrbezirk zuständige Schornsteinfegermeister gibt Auskunft darüber, ob ein bestehender Kamin für die Ableitung der Küche geeignet ist. Die Abluftanlage für die Gaststättenküche ist nach den Anforderungen der VDI 2052 - "Raumlufttechnische Anlagen für Küchen" - zu errichten und zu betreiben.

  • Be- und Entlüftung der Gasträume
    Die Be- und Entlüftungsanlage ist nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. DIN 1946) zu errichten. Die Abluft aus der Raumentlüftung ist so ins Freie zu leiten, dass die Nachbarschaft nicht durch Geruch oder Lärm belästigt wird.



Lärmschutz

Beim Betrieb einer Gaststätte ist darauf zu achten, dass die Lärmimmissionsgrenzwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (siehe uten) eingehalten werden. Bei der Geräuschübertragung außerhalb des Gebäudes gelten die Lärmimmissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA Lärm. Die anzuwendenen Lärmimmissionsrichtwerte sind abhängig von der Gebietsnutzung (z. B. "allgemeines Wohngebiet", "Mischgebiet", "Gewerbegebiet" usw.).

  • Für schutzbedürftige fremde Räume, die im gleichen Gebäude oder in baulich unmittelbar angrenzenden Gebäuden liegen, gelten bei der vom Gaststättenbetrieb verursachten Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallüber-tragung folgende Lärmimmissionsrichtwerte "innen" gemäß Ziff. 6.2 TA Lärm: tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A).

  • Bei der Errichtung einer Discothek oder Tanzbar ist grundsätzlich mit dem Genehmigungsantrag nach Bau- bzw. Gaststättenrecht der schallschutztechnische Nachweis zu erbringen, dass die Lärmimmissionen der TA Lärm nicht überschritten werden und die Anforderungen an den baulichen Schallschutz (DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau) eingehalten werden können.

 

Sperrzeiten

Im Innenstadtbereich beginnt die Sperrzeit gem. städtischer Sperrzeitverordnung um 02:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Im restlichen Stadtgebiet beschränkt sich die Sperrzeit auf die allgemein in Bayern geltende "Putzstunde" von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für Außenbewirtschaftungen im gesamten Stadtgebiet beginnt die allgemeine Sperrzeit um 23:00 Uhr. Sperrzeitverkürzungen sind gesondert beim Ordnungs, Herrn Andrewitz (Tel. 09131/86-2994) zu beantragen.

 

Gestattung (vorübergehende Schankerlaubnis)

Wer öffentlich Alkohol ausschenkt, bedarf einer Gaststättenerlaubnis. Findet dieser Alkoholausschank jedoch nur für einen kurzen Zeitraum (etwa im Rahmen einer Veranstaltung) statt, ist nicht gleich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, vielmehr kann aus besonderem Anlass eine Gestattung gem. § 12 GastG erteilt werden.

Besondere Anlässe können etwa sein:

Vereinsfeste, Schul- und Jugendfeste (soweit öffentlich)
Firmenfeiern, Jubiläumsfeiern und Geschäftseröffnungen
Volks- und Straßenfeste
Frühlings-, Sommer- und Herbstfeste
Studentenfeiern (soweit öffentlich)
Märkte
Wein- und Bierfeste

Gestattungen beantragen Sie bitte mindestens zwei Wochen im Voraus beim Ordnungsamt, Herrn Schmidt (Tel. 09131/86-2290). Neben dem ausgefüllten Antrag wird lediglich der Personalausweis/Reisepass des Veranstalters benötigt.

Die Gebühr für die Gestattung beträgt bei der Stadt Erlangen derzeit je nach Anzahl der Tage zwischen 40,00 Euro und 150,00 Euro.

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