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Geldspielgeräte



 

Auskunft erteilt Herr Schmidt, Tel. 86-2290

 

Geldspielgeräte:

 

 
Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
nach § 33 c Abs. 1 GewO

 

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte (Waren- und/oder Geldgewinn), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Spielverordnung gegeben sind. Demnach berechtigt die Erlaubnis nach
§ 33 c Gewerbeordnung (GewO) nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind.

Die Gebühr für die Ausstellung der Aufstellererlaubnis beträgt derzeit 400,00 EUR

 

Erforderliche Unterlagen:

 

  • Antrag (Formular zum Download, siehe unten unter "Formulare" pdf 80 KB) 
  • polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Gewerbeanmeldung
  • Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes gem. § 33 c Abs. 3 GewO

 

Geeignetheitsbescheinigung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
nach § 33 c Abs. 3 GewO

 

Liegt eine Aufstellerlaubnis sowie eine Gewerbeanmeldung des Aufstellers vor, ist noch eine Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzes erforderlich. Geldspielgeräte dürfen nach § 1 Spielverordnung (SpielV) unter anderem nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Betrieben.

Nicht aufgestellt werden dürfen Spielgeräte unter anderem an Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Die Gebühr für die Ausstellung der Geeignetheitsbescheingung beträgt derzeit 40,00 EUR.

 

Erforderliche Unterlagen:

 

  • Antrag (Formular zum Download, siehe unten unter "Formulare" pdf 80 KB)
  • Aufstellerlaubnis
  • Gewerbeanmeldung

 

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