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Geburtsanzeige - allgemein -



Beschreibung

Beurkundet werden sämtliche Geburten aller Kinder, die in Erlangen geboren wurden, unabhängig vom Wohnort der Eltern des Kindes.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erfolgen.  Anzeigepflichtig sind: jedes Elternteil des Kindes, wenn es sorgeberechtigt ist, jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Die andere Person, ist zur Meldung nur verpflichtet, wenn kein sorgeberechtigtes Elternteil die Anzeige vorgenommen hat.  Die Anzeige ist mündlich vorzunehmen.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Die Klinikverwaltung nimmt den Eltern den Gang zum Standesamt ab. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Klinik die Daten der Eltern erheben und sich die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei unverheirateten Müttern der Vater das Kind anerkennen möchte.

Mündliche Anzeige bei Geburt zu Hause:
Eine Hausgeburt ist innerhalb einer Woche nach Geburt persönlich unter Vorlage der von der Hebamme oder dem Arzt ausgestellten Bescheinigung beim Standesamt am Wohnsitz anzuzeigen.

Im Geburtenregister werden beurkundet: die Vornamen und der Familienname des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.  

Abstammung und Namensführung des Kindes wiederum hängen u.a. von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand der Eltern ab. Für deren Nachweis sind je nach Einzelfall verschiedene Urkunden vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen - siehe auch unter "Geburtsanzeige - Vorlage erforderliche Nachweise und Urkunden -"

Benötigt werden grundsätzlich Originalurkunden bzw. soweit es sich nicht um deutsche Personenstandsurkunden handelt, ggf. beglaubigte Kopien.

Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer vorzulegen (Adressen unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp).

Ob und inwiefern im Einzelfall ausländische Urkunden zusätzlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk versehen sein müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Die vollständig ausgefüllte Anzeige muss immer von beiden Eltern oder ggfs. der Mutter unterschrieben sein.

Grundsätzlich empfehlen wir im Einzelfall eine Rücksprache zu den vorzulegenden Urkunden und zur Namensführung.

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen zur Beurkundung erforderlich (z. B. bei Vaterschaftsanerkennung oder Namenserteilung), dann ist zur Entgegennahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepaß ausweisen (Adressen unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp).

Kosten

Die Gebühr pro Geburtsurkunde bzw. beglaubigter Abschrift vom Geburtsregister beträgt 10,-- €.

Desweiteren erhalten Sie  drei gebührenfreie Bescheinigungen für:

  • Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
  • Elterngeld
  • Kindergeld

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen unter der Tel.-Nr. 86-2292 (Buchstaben A - K) bzw. 86-1524 (Buchstaben L - Z) zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

§§ 18 - 27 Personenstandsgesetz (PStRG), §§ 31 - 36 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

Stand

26.01.2011

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