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Hilfe zur Gesundheit



Die Hilfen zur Gesundheit beinhalten unter anderem

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit (ambulante Hilfe, Klinikkosten)
  • Hilfe zur Familienplanung

Die Hilfegewährung erfolgt auf Antrag bzw. ab Bekanntwerden und ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Es gelten die in § 85 SGB XII festgelegten Einkommens- sowie die in § 90 SGB XII genannten Vermögensgrenzen. Die Hilfen entsprechen der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rechtsgrundlage

Fünftes Kapitel SGB XII

Stand

01.04.2012

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