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Wohngeld



 

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

- Wer ist für mich zuständig?
- Was ist Wohngeld und wer ist wohngeldberechtigt?
- Wer ist nicht wohngeldberechtigt? 
- Wovon hängt mein Wohngeldanspruch ab?
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wie wird mein Einkommen berechnet?
- Miete/Belastung
- Wie ermittle ich das meinen Haushalt zustehende Wohngeld?
- Welche Mitteilungspflichten habe ich?
- Wie kann ich die Erhöhung des Wohngeldes beantragen?

Bitte beachten Sie, dass zur Abgabe des Wohngeldantrages ein Termin erforderlich ist. Diesen vereinbaren Sie bitte mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin / dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter

  

Wer ist für mich zuständig?

 

  

Buchstaben:

Sachbearbeiterin/
Sachbearbeiter:

Zimmer im Rathaus:

Telefon:

A – BL

Frau Mantke
sabine.mantke@stadt.erlangen.de

423

(09131)
86-2348

BM - D

Frau Treczka
josefine.treczka@stadt.erlangen.de

423

(09131)
86-1589

E - J

Herr Kelenfy
attila.kelenfy@stadt.erlangen.de

424

(09131)
86-2457

K - LA

Frau Friede
angelika.friede@stadt.erlangen.de

424

(09131)
86-1587

LB - R

Herr Prell
dieter.prell@stadt.erlangen.de

425

(09131)
86-2581

S - Z

Frau Weller
katrin.weller@stadt.erlangen.de

425

(09131)
86-2799

Sachgebiets-leiter

Herr Bräun
herbert.braeun@stadt.erlangen.de

425

(09131)
86-2961

Abteilungs-leiter Herr Stirnweiß
georg.stirnweiß@stadt.erlangen.de

418

(09131)
86-2701

Telefax: (09131) 86 2151

Was ist Wohngeld und wer ist wohngeldberechtigt?

Wohngeld ist ein nicht zurückzahlbarer Zuschuss zu den Aufwendungen von Wohnraum, welcher je zur Hälfte vom Bund und vom Land getragen wird. Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss für den Mieter oder Untermieter, für Nutzungsberechtigte einer Wohnung oder eines Zimmers und für Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sowie für Heimbewohner.
  • Lastenzuschuss für Eigentümer, Erbbauberechtigte, Inhaber eines eigentümsähnlichen Dauerwohnens oder Nießbrauches eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Wohngeldberechtigt ist der Mieter, Untermieter von Wohnraum bzw. der Eigentümer von eigenem selbstgenutzem Wohnraum. Wenn mehrere Haushaltsmitglieder im Mietvertrag/Grundbuch eingetragen sind, ist das Haushaltsmitglied wohngeldberechtigt, welches intern hierzu bestimmt wird.

Wer ist nicht wohngeldberechtigt?

Grundsätzlich nicht wohngeldberechtigt sind:

  • Alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende für die Dauer des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes; es sei denn Mietbeihilfe wurde gem. § 7a Abs. 1 USG abgelehnt.
  • Haushalte (Studenten; Schüler), zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) als Zuschuss dem Grunde nach zustehen oder die einen Zuschuss erhalten. Das Gleiche gilt für Auszubildende, wenn Sie vom Grunde her Anspruch auf Berufausbildunghilfe (BAB) nach Sozialgesetzbuch III als Zuschuss haben.
    Grundsätzlich wohngeldberechtigt sind Studenten, Schüler und Auszubildende dann, wenn sie aus anderen Gründen als zu hohem Einkommen oder Vermögen kein BAFöG bzw. BAB erhalten können oder eine der og. Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten und die Wohnung in Erlangen der Lebensmittelpunkt ist.
  • Haushalte, die Wohngeld für eine Wohnung beantragen, die nicht der Lebensmittelpunkt ist.
  • wenn dem Haushalt entsprechend hohes und verwertbares Vermögen zur Verfügung steht.

 

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind nach § 7 Abs. 1 WoGG der gesamte Haushalt oder die Haushaltsmitglieder, welche

  • Leistungen des ALG II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch,
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II (f. Studenten, Schüler oder Auszubildende, welche BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten),
  • Übergangsgeld n. § 21 Abs.4 S. 1 SGB VI in Höhe des Betrages von Arbeitslosengeld II,
  • Verletztengeld n. § 47 Abs. 2 SGB VII in Höhe des Betrages von Arbeitslosengeld II,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter n. d. Zwölften Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer anderen Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen in besonderen Fällen oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

beantragt haben oder erhalten, wenn bei der Berechnung dieser Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Dies gilt nicht, wenn eine der obengenannten Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Ein wegen og. Leistungen ausgeschlossener Wohngeldberechtigter (Mieter, Eigentümer) kann für berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die keine der obengenannten Leistungen erhalten, Wohngeld beantragen!

 

 

Beachte!

Zwischen einer der obengenannten Leistungen und dem Wohngeld besteht ein Wahlrecht!!!!! Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn der Wohngeldanspruch höher ist als eine der obengenannten Leistungen. Dann ist Wohngeld vorrangig!

 

 

Wovon hängt mein Wohngeldanspruch ab?

Die Höhe des Wohngeldes wird durch folgende Faktoren bestimmt:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird Wohngeld individuell nach der in § 19 WoGG festgelegten Formel zu berechnen und kann auch aus nachfolgenden Tabellen ermittelt werden. Es wird monatlich im voraus bezahlt.

 

Wann hat es noch Sinn, einen Wohngeldantrag zu stellen?

Einkommensgrenzen für Erlangen:

Beim Dokument "Einkommensgrenzen beim Wohngeld" (hier auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Einkommensgrenzen beim Wohngeld" in dem Sucheingabefeld erhältlich) können Sie ersehen bis zu welchem Einkommen es Sinn hat, einen Antrag zu stellen. Als Miete wurde jeweils die für Erlangen höchstmögliche Miete inkl. Heizkostenpauschale nach § 12 WoGG zugrunde gelegt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Berechnung des Wohngeldanspruches werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formeller Wohngeldantrag
    Mietzuschuss bzw.
    Lastenzuschuss (hier auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" in dem Sucheingabefeld erhältlich)
  • Mietvertrag und aktueller Nachweis über Zahlung der Miete
    (z.B. Quittung, die letzten 3 Kontoauszüge)
  • Mietbescheinigung (hier auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" im Sucheingabefeld erhältlich)
  • Fremdmittelbescheinigung(en) bei Lastenzuschuss (hier auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" im Sucheingabefeld erhältlich)
  • Kaufvertrag/Grundbuchauszug/Übergabeurkunde (bei Lastenzuschuss)
  • Aktuelle Überweisungsbelege der letzten 3 Mte. für Zins und Tilgung (bei Lastenzuschuss)
  • Einkommensnachweise je nach Einkommensart (Verdienstbescheinigung mit Erklärung über einmalige Einkünfte (beides auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" im Sucheingabefeld erhältlich), Bescheid über Leistungen der Arbeitsgemeinschaft (Agentur für Arbeit) Rentenbescheide, Nachweis über den Bezug von Firmenrenten, Einkommenssteuerbescheid, Gewinn- und Verlustrechnung, Nachweis der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Nachweise über den Bezug von Unterhalt (Unterhaltsfestsetzung und Nachweis des Zahlungseingangs (Formular über den Nachweis von Unterhalt ist auf Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" im Sucheingabefeld erhältlich),Erziehungs- und Elterngeldbescheid, Kontoauszug über Kindergeld, Nachweis über Mutterschaftsgeld, BAFöG-Bescheid, Nachweise der Zins-/Kapitalerträge (hier auf der Homepage der Stadt Erlangen durch Eingabe des Begriffs "Wohngeld" im Sucheingabefeld erhältlich), usw.)
  • ggf. Lohnsteuerkarte bei Arbeitslosen bzw. Rentnern
  • ggf. Schwerbehindertenausweis bzw. aktueller Feststellungsbescheid über Behinderung
  • gültige Aufenthaltsgestattung/Duldung für ausländische Antragsteller
  • Bescheinigung, dass für eventuelle Nebenwohnungen kein Wohngeld bezogen wird (Negativbescheinigung)
  • bei Schülern/Studenten/Auszubildenden: Bescheinigung der zuständigen Stelle (Amt für Ausbildungsförderungoder Agentur für Arbeit), ob die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (Anspruch auf BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe) und Begründung warum der hier genutzte Wohnraum der Lebensmittelpunkt ist
  • Nachweise über den Bezug von Unterhalt

Die Anzahl und Art der Unterlagen ist immer von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig. Die og. Aufzählung erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!!!

 

Wie wird mein Einkommen berechnet?

 

Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen ausschlaggebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Sind die zu erwartenden Einnahmen nicht zu ermitteln, kann auch von den Einnahmen ausgegangen werden, die vor Antragstellung erzielt wurden.

 

Zum Jahreseinkommen eines Haushaltsmitgliedes zählen:

  • alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
  • alle Einnahmen aus Mini-Jobs
  • alle Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • alle Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
  • alle Einnahmen aus Gewerbebetrieb
  • alle Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und
  • alle sonstigen Einnahmen nach § 22 EstG und § 10 Abs. 2 WoGG, wie z.B.:
  • alle Rentenleistungen
  • alle Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld)
  • alle Unterhaltsleistungen
  • alle Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem SGB III (Berufsausbildungshilfe)
  • alle weiteren zum Teil steuerfreien in § 14 Abs. 2 WoGG genannten Einnahmen

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist!
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften ist nicht möglich!
Nicht zum Jahreseinkommen zählen u. a. Kindergeld und Erziehungsgeld und Elterngeld bis 300,00 € mtl..

 

Vom gesamten Jahreseinkommen eines Haushaltsmitgliedes kann pauschal

- bei Entrichtung von Steuern 10%
- bei Entrichtung von Beiträgen für Krankenversicherung 10%
- bei Entrichtung von Beiträgen für Renten- od. Lebensversicherung 10%
- und wenn nichts dergleichen entrichtet wird dann 6%

 

abgezogen werden!

Die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder abzüglich nachfolgender Freibeträge ergibt das für die Wohngeldberechnung nach § 19 WoGG und die Anwendung der Wohngeldtabellen maßgebliche noch durch 12 zu teilende monatliche Gesamteinkommen.

Vom Gesamteinkommen des Haushalts können folgende Beiträge in Abzug gebracht werden:

  • Nachgewiesene Unterhaltszahlungen, evtl. bis zu der in § 18 WoGG begrentzen Höhe
  • Freibetrag für Schwerbehinderung bei einem Grad der Behinderung von 100% oder 80% und häuslicher Pflegebedürftigkeit (in Höhe von 1.500 Euro)
  • Freibetrag für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80%, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt (in Höhe von 1.200 Euro)
  • Freibetrag für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetz (in Höhe von jährlich 750 Euro)
  • Freibetrag für Alleinerziehende für Kinder unter 12 Jahren (in Höhe vonjährlich 600 Euro je Kind), wenn der Antragsberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist u. kein weiteres volljähriges Haushaltsmitglied vorhanden oder vom Wohngeldausgeschlossen ist
  • Freibeträge für 16- und 25 jährige im Haushalt lebende Kinder mit eigenem Einkommen (bis zu 600 Euro jährlich).

 

Was gehört alles zur Miete bzw. Belastung?

 

Miete:

Grundsätzlich kann nur die Kaltmiete angerechnet werden.

Zur Miete gehören:

  • Grundmiete
  • Kosten zur Grundsteuer
  • Kosten für Kaminkehrer
  • Kosten für Straßenreinigung
  • Kosten für Treppenhausbeleuchtung
  • Kosten für Kaltwasser
  • Kosten für Kanal und Müll
  • Monatliche Kabelgebühr für TV und Radio (nicht aber die Benutzungsgebühr)
  • und folgende Beträge für Heizkosten:
    24,00 € bei einem Haushaltsmitglied
    31,00 € bei 2 Haushaltsmitgliedern
    37,00 € bei 3 Haushaltsmitgliedern
    43,00 € bei 4 Haushaltsmitgliedern
    49,00 € bei 5 Haushaltsmitgliedern
    und 6,00 € für jedes weitere Haushaltsmitglied

 

Nicht zur Miete gehören:

  • Kosten für Warmwasser und Heizung
  • Kosten für Strom
  • Kosten für Möbelierung
  • Kosten für Garage und Stellplatz

Lastenzuschuss:
Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen,Tilgung) für Fremdmittel die dem Bau oder dem Erwerb des Eigentums sowie der Modernisierung n. § 16 Abs. 3 Wohnraumförderungsgesetz gedient haben,
  • Instandhaltungskosten und Betriebskosten mit 20 Euro pr Quadratmeter Wohnfläche,
  • Grundsteuer ohne Gebühren für Mülltonnen
  • zu entrichtende Verwaltungskosten bzw. -gebühren

Nicht anzurechnen ist u. a. die anteilige Belastung für die gewerblich oder beruflich genutzten Wohnräume.
Ebenso muss die auf die Garage anfallende Belastung 245 € (bzw. 122,50 € bei einem Stellplatz) in Abzug gebracht werden.

Wohnen Haushaltsmitglieder im Haushalt, die nach §7 Abs. 1 WoGG wegen ALG II, Sozialtgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt etc. vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wird kopfanteilig nur die Miete oder Belastung für die wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder berücksichtigt:

Beispiel: Im Haushalt mit 5 Personen erhalten 2 Personen Arbeitslosengeld II und sind somit vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Gesamtmiete/belastung beträgt 500,00 EUR. Als Miete werden 3/5 von 500,00 EUR = 300,00 EUR berücksichtigt.

 

Welche Miete/Belastung wird maximal berücksichtigt?

 

  

Für das Stadtgebiet Erlangen ist nach Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohnungsgeldverordnung (WoGV) die MietenstufeIII maßgeblich

 

Zahl der Haushalts-mitglieder Höchstbeitrag an Miete €
1 330
2 402
3 479
4 556
5 638
Je weiteres HH-mitglied 77 

Wohnen im Haushalt Familienmitglieder, welche nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wird als Höchstbetrag nach obengenannter Tabelle kopfanteilig nur der Anteil der wohngeldberechtigten Familienmitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt.

Beispiel: Haushalt mit 3 HHMitgl.; 1 Person vom Wohngeld ausgeschlossen;
Höchstbetrag f. 3 HHMitgl. = 479,00 €; 
Höchstbetrag insgesamt f. 3HHMitgl. beträgt 516,00 €

Als Höchstbetrag werden 2/3 von 516,00 EUR = 344,00 EUR berücksichtigt.



Wie ermittle ich das meinem Haushalt zustehende Wohngeld?

Beispiel für die Anwendung der Wohngeldtabellen:

Eine dreiköpfige Familie mit einem Alleinverdiener und einem Jahresbruttoverdienst inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld von 19.800 € (monatlicher Bruttoverdienst: 1.450 €) hat für ihre Wohnung eine Gesamtmite (inkl. 80 € Heizkostenvorauszahlung) von 600,00 € zu zahlen. Der Ehemann ist verpflichtet, für ein nicht zum Haushalt rechnendes Kind monatlich 175 € an Unterhalt zu zahlen.

1. Ermittlung des für die Wohngeldtabelle maßgebenden Gesamteinkommens:

 

Art des Einkommens Jahresbetrag Gesamtsumme
Verdienst, monatlich 1.450 € brutto 17.400 € 17.400 €
Weinachts- und Urlaubsgeld 2.400 € 2.400 €
Jahresbruttoeinkommen des Ehemanns 19.800 € 19.800 €
abzüglich Werbekosten (pauschal) 920 € 920 €
Zwischensumme 18.880 € 18.800 €
abzüglich Pauschale für Kranken-/Rentenversicherung und
Lohnsteuer
30% 5.664 €
Jahreseinkommen des Ehemanns nach dem Wohngeldgesetz 13.216 € 13.216€
abzüglich Unterhaltsleistungen, monatlich 175 € 2.100 € 2.100 €
Gesamteinkommen der Familie nach dem Wohngeldgesetz 11.116 € 11.116 €
monatliches Gesamteinkommen für die Wohngeldtabelle   926,33 €

 

 

Das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen der Familie liegt mit 926,33 € im Tabellenraster von 920 € und 930 €.

2. Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete:

Monatliche Gesamtmiete von 600,- €
Abzüglich Heizkostenvorauszahlung von 80 €
Ergibt eine Nettomiete von 557 €

Höchstbetrag der Miete nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz beträgt: 479 €
Maßgeblicher Höchstbetrag: 479 €
Für die Wohngeldtabelle gilt als zu berücksichtigende Miete damit der Raster 470 - 480 €.
Die für jede Haushaltsgröße maßgeblichen Wohngeldtabellen finden Sie unter Eingabe des Suchbegriffs: "Wohngeldtabellen"!

3. Ermittlung des monatlichen Wohngeldes unter Anwendung der Wohngeldtabelle für 3 Haushaltsmitglieder

Nach der Wohngeldtabelle für 3 Haushaltsmitglieder ist bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 926,33 € und einer zu berücksichtigen Miete von 479 € ein Mietzuschuss in Höhe von monatlich 182 € vorgesehen.

Mitteilungspflichten/ Erhöhung des Wohngeldes?

Die wohlgeldberechtigte Person und die Person an die das Wohngeld gezahlt wird sind bis zum Erhalt des Bescheides und während des Bewilligungszeitraumes verpflichtet, der Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitzuteilen:

  • wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes von einem oder allen zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitgliedern nicht mehr genutzt wurd (Auszug, Umzug)
  • wenn sich die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern erhöht
  • wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht hat; dies kann auch dadurch erfolgen, dass sich die Zahl der Haushaltsmitglieder mit eigenem Einkommen erhöht.
  • wenn sich die monatliche Miete oder Belastung um mehr als 15% verringert.
  • wenn die wohngeldberechtigte Person oder ein Haushaltsmitglied

- Leistungen des ALG II oder Sozialgeld n. d. Zweiten Sozialgesetzbuch
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft u. Heizung n. § 22 Abs. 7 SGB II (f. Studenten, Schüler oder Auszubildende, welche BAFöG oder Berufsausbildungshilfe erhalten)
-Übergangsgeld n. § 21 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Höhe des Betrages von Arbeitslosengeld II
- Verletztengeld n. § 47 Abs. 2 SGB VII in Höhedes Betrages von Arbeitslosengeld II
-Leistungen der Grundsicherung im Alter n. d. Zwölften Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt n. d. Zwölften Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer anderen Einrichtung n. d. Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch
- Leistungen in besondern Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

beantragt hat oder erhält.

Erhöhung des Wohngeldes während des Bewilligungszeitraumes:

Wenn sich während des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld

  • die Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder erhöht (z.B. durch Geburt eines Kindes, Zuzug eines Elternteiles, Berücksichtigung eines bisher vom Wohngeld ausgeschlossen Haushaltsmitglied etc.) oder
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15% erhöht (durch Mieterhöhungen) oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15% verringert; dies kann auch durch Auszug eines Haushaltsmitgliedes mit eigenem Einkommen eintreten

dann haben Sie die Möglichkeit die Erhöhung des Wohngeldes zu beantragen.

Anmerkung:

Diese Internetinformationen können nur begrenzt Auskunft über den komplexen Bereich des Wohngeldes und seiner gesetzlichen Regelung geben. Für die Vollständigkeit der Angeben wird daher keinerlei Haftung übernommen.
Wenn Sie weitere Auskünfte und Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

 

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