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Außerbetriebsetzung

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Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges



Beschreibung

Das seit 01.03.2007 geltende Zulassungsrecht kennt weder eine vorübergehende noch eine endgültige Stilllegung, sondern spricht einheitlich von der Außerbetriebsetzung. Zuständig ist die Zulassungsstelle am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung.

Fahrzeuge können nach einer Außerbetriebsetzung innerhalb von 7 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie eine gültige Hauptuntersuchung und eine gültige Abgasuntersuchung nachweisen können. Erst bei einer Wiederzulassung nach Ablauf von 7 Jahren ist eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erforderlich, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden kann.

Die Regelungungen gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt worden sind. 

Achtung: Bei jeder Außerbetriebsetzung wird das bisherige Kennzeichen frei. Dies kann bei Veräußerung des Fahrzeuges vorteilhaft sein, weil das bisherige Kennzeichen schon am Tag nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung wieder als Wunschkennzeichen für das Folgefahrzeug zugeteilt oder reserviert werden kann. Bleibt das Fahrzeug dagegen im Eigentum des Halters, ist bei der Außerbetriebsetzung eine Reservierung des Kennzeichens anzuraten, um das Kennzeichen bei der späteren Wiederzulassung noch verfügbar zu haben!

Altfälle: Die separate Kennzeichen-Reservierung ist bei Fahrzeugen, die am 01.03.2007 noch nicht länger als 18 Monate stillgelegt waren, nicht erforderlich. Die Kennzeichen dieser Fahrzeuge wurden automatisch bis zu einem Halterwechsel, längstens aber für 18 Monate ab Stilllegung, reserviert.  

Erforderliche Unterlagen

Außerbetriebsetzung:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • Erklärung zum Verbleib des Fahrzeuges und zur Kennzeichenreservierung  (Formular siehe download unten)

bei Wiederzulassung zusätzlich:

  • Nachweis Hauptuntersuchung (HU-Bescheinigung), im Schwerlastbereich zusätzlich Sicherheitsprüfung 
  • Versicherungsbestätigungskarte
  • ggf. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO
  • Personalausweis / Reisepass des Halters
  • ggf. Vollmacht

 

Kosten

Außerbetriebsetzung:

  • Kfz mit Erlanger Zulassung: 5,60 Euro
  • Kfz aus anderem Zulassungsbezirk: 10,70 Euro
     
  • bei Verschrottung des außer Betrieb zu setzenden Fahrzeuges ist ein sog. Verwertungsnachweis notwendig, durch den sich die Gebühr erhöht:
    - wenn Sie den Nachweis bei Außerbetriebsetzung vorlegen um 5,10 Euro 
    - wenn Sie den Nachweis nachträglich vorlegen um 10,20 Euro

Wiederzulassung:

  • innerhalb der Frist von 7 Jahren: 11,70 Euro
    (mit Halterwechsel 19,20 Euro)
  • Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre: 26,90 Euro

Falls neue Fahrzeugpapiere erforderlich sind, entstehen zusätzliche Kosten.

Rechtsgrundlagen

§ 14 FZV und ggf. StVZO
GebOSt

Stand

01.03.2007

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