Nach der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung haben Menschen mit einer Sprach- oder Hörbehinderung Anspruch darauf, im Verwaltungsverfahren die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen zu verwenden.
Die Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) regelt die Art und Weise (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, sonstige Weise), wie blinden und sehbehinderten Menschen Bescheide und Dokumente ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.