Hilfe zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit beinhalten unter anderem
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vorbeugende Gesundheitshilfe
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Hilfe bei Krankheit (ambulante Hilfe, Klinikkosten)
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Hilfe zur Familienplanung
Die Hilfegewährung erfolgt auf Antrag bzw. ab Bekanntwerden und ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Es gelten die in § 85 SGB XII festgelegten Einkommens- sowie die in § 90 SGB XII genannten Vermögensgrenzen. Die Hilfen entsprechen der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rechtsgrundlage
Fünftes Kapitel SGB XII
Stand
01.04.2012