Aktuelles: Bekanntmachung und vorläufige Sicherung der ermittelten Überschwemmungsgebiete im Stadtgebiet Erlangen für die Regnitz, Schwabach, Aurach und Seebach
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. EineVoraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 61d Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser tritt durchschnittlich einmal in hundert Jahren auf. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Im Stadtgebiet Erlangen wurden für die Regnitz, die Schwabach, die Aurach und den Seebach die
Überschwemmungsgebiete berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines natürlichen Zustandes und nicht um eine veränderbare Planung handelt.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtslageplänen M = 1 : 25.000 schraffiert dargestellt. Detaillierte Lagepläne im Maßstab = 1 : 2.500 können beim Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstraße 40, 91052 Erlangen im IV. Stock, Zimmer 419, eingesehen werden. Ferner sind die Überschwemmungsgebiete im Geoportal der Stadt Erlangen dargestellt (Link untenstehend).
Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiete dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
In diesen Gebieten bedürfen nach Art. 61 h des BayWG
1.das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
2.das Errichten oder Ändern von Anlagen,
der Genehmigung der Stadt Erlangen, soweit diese Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau der Gewässer oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben
1.die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
2.der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
3.der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
4.die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden,
oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags von der Stadt Erlangen anders entschieden wird. Die Stadt Erlangen kann durch Bescheid, der innerhalb der Zweimonatsfrist bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängern.
Ist eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen, so ist in diesem Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit der Maßnahme aus Gründen des Hochwasserschutzes zu entscheiden.
Weitere Pflichten:
Landwirtschaftliche und sonstige Grundstücke sind so zu nutzen, dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.
Hingewiesen wird ferner auf § 31 b Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der in vorläufig gesicherten Gebieten die Ausweisung neuer Baugebiete verbietet, unter besonderen Voraussetzungen jedoch Ausnahmen zulässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in einem gesonderten Verfahren von der Stadt Erlangen, in bestimmten Fällen von der Regierung von Mittelfranken überprüft.
Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen der Stadt Erlangen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Stadt Erlangen höchstens um zwei Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 61 d Abs. 3 BayWG).
Weitere Informationen:
Weiter werden alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebieteim Internet im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert (Link untenstehend). Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.
Stand: 25. Februar 2010