Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung
Ein Ausländer der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sind, darf nicht erneut in den Schengenraum einreisen und sich darin aufhalten. Auch bei Vorliegen eines Anspruches wird kein Aufenthaltstitel erteilt. Soweit die Anwesenheit im Schengenraum vor Befristung der Sperrwirkung unabdingbar notwendig ist, kann für diesen Zweck eine kurzfristige Betretenserlaubnis erteilt werden.
Diese Sperrwirkung wird auf Antrag in der Regel befristet.
Notwendige Nachweise
Dieser Antrag ist, zusammen mit einem amtlichen Führungszeugnis aus dem Heimatland (bzw. dem Staat, in dem sich die betroffene Person zwischenzeitlich aufgehalten hat), grundsätzlich an die zum Zeitpunkt der Ausweisung bzw. Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu richten.
Da je nach Einzelfall für die Entscheidung über den Befristungsantrag weitere Nachweise notwendig sein können, bitten wir Sie, diese für den jeweils konkreten Sachverhalt bei der zuständigen Stelle zu erfragen.Bitte legen Sie die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich in Original und Kopie sowie ggf. mit beglaubigter deutscher Übersetzung vor.
Gebühren
Für die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung wird eine Gebühr von 30,- € erhoben.
Hinweis
Die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung ersetzt nicht ein ggf. für die Einreise notwendiges Visum oder die Zustimmung der Ausländerbehörde für die Erteilung eines Visums.
(Stand: 11. November 2009)