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Einbürgerung - Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen



1. Ermessenseinbürgerung (§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen.

Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • I. d. R. mindestens 8 Jahre rechtmäßiger-gewöhnlicher Inlandsaufenthalt
    Ausnahmen:
    politisch Verfolgte (insb. Asylberechtigte), Kontingentflüchtlinge, Staatenlose: 6 Jahre
    Deutschsprachige aus Österreich, Liechtenstein oder anderen deutschsprachigen europäischen Gebieten: 4 Jahre
    Weitere Ausnahmen je nach Lage des Einzelfalles möglich
  • Besitz einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung bzw. Niederlassungserlaubnis
  • Kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
  • Keine Verurteilung zu erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Nachweis über die Grundkenntnisse staatlicher und politischer Ordnung in Deutschland

Erforderliche Unterlagen für die Einbürgerung:

  • Gültiger Ausweis / Nationalpass
  • Geburtsurkunde mit anerkannter Übersetzung
  • Ggf. Heiratsurkunde(n) und Scheidungsurteil(e) mit anerkannter Übersetzung und ggf. Anerkennung bzw. Auszug aus dem Familienbuch (Standesamt)
  • Einkommensnachweis und ggf. Nachweis über Alterssicherung
  • Nachweis der Deutschkenntnisse
  • Passbild
  • Eigenhändig geschriebener Lebenslauf
  • Ggf. Immatrikulationsbescheinigung

Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bei Einbürgerungen gem. § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz trifft nicht die Stadt Erlangen, sondern die Regierung von Mittelfranken die Entscheidung über die Einbürgerung. Die Stadt Erlangen nimmt in diesen Fällen die Anträge entgegen und wickelt das Verfahren vor Ort ab.

2. Einbürgerung für Ausländer mit deutschem Ehepartner (§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • Mindestens 3-jähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt
  • Mindestens 2-jähriger Bestand der Ehe mit dem deutschen Ehepartner
  • Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (z. B. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; Deutschkenntnisse)
  • Besitz einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung bzw. Niederlassungserlaubnis
  • Kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
  • Keine Verurteilung zu erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Nachweis über die Grundkenntnisse staatlicher und politischer Ordnung in Deutschland

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Ausweis / Nationalpass
  • Geburtsurkunde mit anerkannter Übersetzung
  • Heiratsurkunde(n) und Scheidungsurteil(e) mit anerkannter Übersetzung und ggf. Anerkennung bzw. aktueller Auszug aus dem Familienbuch (Standesamt)
  • Einkommensnachweise beider Ehepartner
  • Nachweis Deutschkenntnisse
  • Passbild
  • Eigenhändig geschriebener Lebenslauf
  • Ggf. Immatrikulationsbescheinigung
  • Staatsangehörigkeitsausweis des deutschen Ehegatten

Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bei Einbürgerungen gem. § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz trifft nicht die Stadt Erlangen, sondern die Regierung von Mittelfranken die Entscheidung über die Einbürgerung. Die Stadt Erlangen nimmt in diesen Fällen die Anträge entgegen und wickelt das Verfahren vor Ort ab.

3. Anspruchseinbürgerung (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Durch Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 wurden die eine Anspruchseinbürgerung begründenden Vorschriften des bisherigen Ausländergesetzes in das Staatsangehörigkeitsgesetz integriert und bilden dort die §§ 10-12 b.

Anspruchseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG)

Wesentliche Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch sind:

  • mindestens 8 Jahre rechtmäßig-gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung bzw. Niederlassungserlaubnis
  • Bestreitung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten (z.B. ALG II) oder Zwölften (z.B. HLU) Buch Sozialgesetzbuch (Ausnahmen möglich)
  • Keine Verurteilung zu erheblichen Freiheits- oder Geldstrafen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse Achtung: Für Analphabeten kommt nur eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz in Betracht!

Erforderliche Unterlagen für die Einbürgerung:

  • Gültiger Ausweis / Nationalpass
  • Geburtsurkunde mit anerkannter Übersetzung
  • Ggf. Heiratsurkunde(n) und Scheidungsurteil(e) mit anerkannter Übersetzung und ggf. Anerkennung bzw. Auszug aus dem Familienbuch (Standesamt)
  • Einkommensnachweis
  • Nachweis Deutschkenntnisse
  • Passbild
  • Eigenhändig geschriebener Lebenslauf
  • Ggf. Immatrikulationsbescheinigung

Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (§ 10 Abs. 2 StAG)

Eine Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn ein Elternteil bzw. der Ehepartner die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt und selbst einen Einbürgerungsantrag gestellt hat.

Miteinbürgerung von Ehegatten:

  • Mindestens 4 Jahre rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt bei 2-jährigem Ehebestand
  • eventuell geringere Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse
  • Nachweis über Grundkenntnisse der staatlichen und politischen Ordnung in Deutschland

Miteinbürgerung von Kindern:

  • Ggf. Nachweis über das Personensorgerecht erforderlich
  • Kinder unter 6 Jahren: müssen unmittelbar vor Einbürgerung halbes Leben im Inland verbracht haben
  • Kinder zwischen 6 und 16 Jahren: müssen mindestens 3 Jahre Inlandsaufenthalt vor Einbürgerung nachweisen
  • Kinder ab 16 Jahren: in der Regel eigene Antragstellung erforderlich
  • Schul- bzw. Kindergartenbesuchs-Bestätigung
  • Schuljahreszeugnisse als Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

Zuständig für die Entscheidung über Einbürgerungen nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ist die Stadt Erlangen

4. Allgemeine Hinweise

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss nach wie vor grundsätzlich aufgegeben werden.

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt oder wie bisher der Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält ein Ausnahmekatalog weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme einer Mehrstaatlichkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.

Im Falle der Wiederannahme der früheren oder einer anderen Staatsangehörigkeit erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch ! (Ausnahme: Annahme einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union)!

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