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Beglaubigung von Kopien



Beschreibung

Im Bürgeramt können Sie Kopien eines Schriftstückes amtlich beglaubigen lassen.

Bitte beachten Sie folgende Sonderfälle:

  • Kopien von Personenstandsurkunden (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunden...) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Urkundenstelle des jeweiligen Standesamtes, das die Urkunde ausgestellt hat.

  • Beglaubigungen für das Rentenversicherungsverfahren werden von der Abteilung Sozialversicherungsangelegenheiten des Bürgeramtes gebührenfrei vorgenommen (siehe Kontakte).

  • Kopien von Approbationsurkunden und anderen Dokumenten, die im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf stehen, können in der Geschäftsstelle des Ärztlichen Kreisverbandes Erlangen, Bauhofstraße 6, 91052 Erlangen, gebührenfrei beglaubigt werden.
    Hinweis: Zahnärzte fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ärztlichen Kreisverbandes Erlangen. Ansprechpartner ist der Zahnärztliche Bezirksverband Mittelfranken, Laufertorgraben 10, 90489 Nürnberg

Fristen

Die Beglaubigung des Bürgeramtes wird unmittelbar am Serviceplatz im Bürgeramt vorgenommen. Keine weitere Bearbeitungszeit.

Erforderliche Unterlagen 
 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Original des Schriftstückes
  • ggf. Kopien des Schriftstückes (können gegen Gebühr auch vom Bürgerbüro erstellt werden)

 

Kosten 
 

  • Beglaubigung von Kopien, die von uns hergestellt wurden:

          - 5 €  je Schriftstück 
          - kein Unterschied zwischen dt. und ausl. Dokumenten
          - Ermäßigung auf 2,50 €  ab der 2. Kopie
          - zzgl. Auslagen für Kopien in Höhe von 0,25 € je Seite
 

  • Beglaubigung von Kopien, die nicht von uns hergestellt wurden:

         - mindestens 5 €  je Dokument in deutscher Sprache
           (bzw. 0,75 € je Seite bei mehr als 6 Seiten)

         - mindestens 10 €  je Dokument in Fremdsprache
           (bzw. 1,50 € je Seite bei mehr als 6 Seiten)  

 

Rechtsgrundlagen 
 

  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Verordnung über Beglaubigungen (BeglV)

 

 

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