Sondernutzungen
Wir möchten Sie auf einige Punkte hinweisen, die für die Beantragung einer Erlaubnis zur Sondernutzung von Interesse sind. Viele Möblierungen im öffentlichen Raum, wie z.B. Warenauslagen, Pflanzkübel sowie Tische und Stühle für Bewirtung im Freien stellen eine Sondernutzung dar. Zur Beurteilung der Anträge auf Erlaubnis einer Sondernutzung hat die Stadt Erlangen Richtlinien erarbeitet, auf die nachfolgend Bezug genommen wird. Werbeanlagen, Markisen, Automaten und Verkaufsstände hingegen unterliegen einer Baugenehmigungspflicht. Im Bereich der historischen Innenstadt gilt zusätzlich die Satzung der Stadt Erlangen "über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich der historischen Innenstadt von Erlangen" (Gestaltungssatzung für Werbeanlagen – GestSW).
Die Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen unterscheidet zwei Kategorien. Die Kategorie A gilt für die Innenstadt (etwa innerhalb der Südlichen, Westlichen, Nördlichen und Östlichen Stadtmauerstraße) und dem innenstadtnahen Bereich (insbesondere Bereich der südlichen Hauptstraße, „Neuer Markt"). Hier gelten die hier aufgeführten erhöhten Anforderungen an die Gestaltung im öffentlichen Raum. Die Kategorie B bezieht sich auf das übrige Stadtgebiet.
Die hier genannten Hinweise beziehen sich auf die Innenstadt und den innenstadtnahen Bereich (Kategorie A) und sollen einen ersten Überblick vermitteln. Zur Klärung konkreter Fragen hinsichtlich Ihres Vorhabens empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den genannten Ansprechpartnern / Ansprechpartnerinnen.
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Warenauslagen
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Gehwegflächen muss die verbleibende Gehwegbreite mindestens 1,50 m betragen.
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Auslagen
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Ein bis max. zwei Warenauslagen pro Ladengeschäft (in Abhängigkeit zum Gebäude und zu den Schaufensterflächen).
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Die Auslagen sollten miteinander harmonieren und entlang der Fassade bzw. im Eingangsbereich angeordnet werden.
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Kein Direktverkauf von der Präsentationsfläche.
Größe
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Warenauslagen sollen in der Regel 1/3 der Ladenfront nicht überschreiten; für dekorativ angeordnetes Obst, Gemüse und Blumen sind bis zu 2/3 der Länge der Ladenfront möglich.
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Warentische / Warenschütten Tiefe bis 0,65 m, Breite ca. 1,2 m, Höhe bis 1,0 m
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Karten-/ Brillen-/ Zeitungsständer: Grundfläche ca. 0,4 x 0,4 m, Höhe bis 1,8 m
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Kleiderständer Tiefe bis 0,65 m, Breite bis 1,2 m, Höhe bis 1,4 m
Gestaltung
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Grelle Farbgebung und Werbeaufdrucke sind unzulässig.
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Wühltische und Paletten sind nicht erwünscht.
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Sonnenschirme zum Schutz der Waren sind nur ausnahmsweise zulässig.
Pflanzkübel
Pflanzkübel sind nur vereinzelt und nur zur Betonung von Ladeneingängen zulässig. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die verbleibende Gehwegbreite mindestens 1,50 m betragen muss.
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Material und Farbe
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Empfehlenswert ist die Verwendung von Pflanzkübeln aus Terrakotta, Metall oder Naturstein.
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Nicht erwünscht sind Elemente aus Kunststoff, Beton und ähnlichen Materialien.
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Die Pflanzkübel haben sich in ihrer Größe und Farbgebung in die Umgebung einzufügen und sollen sich vor allem an die Fassade des Gebäudes anpassen.
Form, Aufstellung
Bepflanzung
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Die Bepflanzung ist mit Laubgehölzen, Stauden und/oder Blumen vorzunehmen.
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Eine Bepflanzung mit Nadelgehölzen ist nicht erwünscht.
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Gastronomie
Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Gehwegflächen muss die verbleibende nutzbare Gehwegbreite mind. 1,50 m betragen.
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Tische und Stühle
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Empfohlen werden Tische und Stühle aus Holz, Aluminium, Edelstahl (ggf. teilweise mit Kunststoffelementen).
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Möglich sind in der Regel Tische mit Stühlen oder Stehtische (keine Barhocker). Form und Größe der Tische sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
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Nicht erwünscht sind vollständig aus Kunststoff hergestellte Tische und Stühle.
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Die Farbgebung ist mit der Fassade abzustimmen.
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Eine Abgrenzung jeglicher Art ist nicht zulässig, z.B. auch nicht in Form linienhaft angeordneter Pflanzkübel.
Sonnenschirme
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Sonnenschirme sollen mit hellem, einfarbigem Stoff bespannt sein und keine Werbung aufweisen (Ausnahme: dezenter Werbeaufdruck an den Volants).
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Möglicher Durchmesser der Sonnenschirme bis zu 4 m.
Tafeln für Speisenkarten
Werbeanlagen, Markisen, Verkaufsstände
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Werbeanlagen
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In der historischen Innenstadt sind alle Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig; Automaten sind nicht zulässig.
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Außerhalb der historischen Innenstadt bedürfen Werbeanlagen und Automaten mit einer Ansichtsfläche von mehr als 1 m² einer Baugenehmigung.
Markisen
Verkaufsstände