Jump Labels

Link to homepage Link to sitemap Link to content Link to imprint
Lien Accueil

Language Choice

  • logiciel de navigation in german
  • logiciel de navigation in english
  • logiciel de navigation in french
  • logiciel de navigation in spanish
  • logiciel de navigation in turkish
  • logiciel de navigation in russain

Servicenavigation

Breadcrumb

Vous êtes ici:

Subnavigation

liste des bureaux
:
:

Contactes



E

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland



Bei Geburt vor dem 01.01.2000 bekam ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn es von einem deutschen Elternteil abstammte (sog. Abstammungsprinzip). Dies hat sich mit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2000 geändert: Zusätzlich zum Abstammungsprinzip gibt es nun das sog. Geburtsortprinzip (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt demnach die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • freizügigkeitsberechtigter EU- Bürger
    bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist
    oder eine Aufenthaltserlaubnis EU
    oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen automatisch ein. Die Feststellung trifft das Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet. Eine Einbürgerung ist für das Kind also nicht erforderlich. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitzt das Kind dann im Normalfall zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Eltern. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss sich das "Kind" entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht). Die zuständige Behörde fordert diese Kinder auf, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder verloren.

Ansonsten gibt es folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Das "Kind" will die ausländische Staatsangehörigkeit behalten:
    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht dann verloren; der oder die Betreffende unterliegt dann in vollem Umfang den ausländerrechtlichen Bestimmungen (z. B. Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung, evtl. Visumspflicht bei Auslandsreisen...).
  • Das "Kind" möchte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten:
    In diesem Fall ist der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erbracht, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Ist eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar:
    Das "Kind" muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine sog. Beibehaltungsgenehmigung beantragt haben. Ist im Einzelfall die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Das Kind behält dann auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres die deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit.

Achtung: Die Optionspflicht und die damit verbundenen Wahlmöglichkeiten bestehen auch für Kinder, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gem. § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz erworben haben!

Services

Liens



Diese Seite wird nicht gecached.
Onlineuser: 29714