Bei Geburt vor dem 01.01.2000 bekam ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn es von einem deutschen Elternteil abstammte (sog. Abstammungsprinzip). Dies hat sich mit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2000 geändert: Zusätzlich zum Abstammungsprinzip gibt es nun das sog. Geburtsortprinzip (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt demnach die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen automatisch ein. Die Feststellung trifft das Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet. Eine Einbürgerung ist für das Kind also nicht erforderlich. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitzt das Kind dann im Normalfall zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Eltern. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss sich das "Kind" entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht). Die zuständige Behörde fordert diese Kinder auf, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder verloren.
Ansonsten gibt es folgende Wahlmöglichkeiten:
Achtung: Die Optionspflicht und die damit verbundenen Wahlmöglichkeiten bestehen auch für Kinder, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gem. § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz erworben haben!