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Fehlbelegungsabgabe (zum 31.12.2007 abgeschafft)



Familien und Haushalte, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben in Deutschland die Möglichkeit eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen. Um bei späteren Einkommenssteigerungen, die zu einer deutlichen Überschreitung (in Höhe von 55 %) der maßgeblichen Grenze führen, den durch die subventionierte Miete erhaltenen geldwerten Vorteil zumindest teilweise abzuschöpfen, wurde in durch Verordnung bestimmten Gebieten in Bayern (auch Erlangen) von 1981 bis 2007 eine Fehlbelegungsabgabe erhoben.

Durch § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 10. April 2007 (GVBl. S. 267) wurde u. a. festgelegt, dass die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe in Bayern mit Ablauf des 31.12.2007 endet. Die bisher leistungspflichtigen Haushalte wurden über die Abschaffung der Fehlbelegungsabgabe informiert, ab 01.01.2008 werden keine Überprüfungen der Inhaber- und Einkommensverhältnisse mehr vorgenommen.



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