Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
Gewerbemeldungen/
Auskünfte hierzu erteilt Herr Schmidt, Tel. 86-2290
Grundsätzlich ist jede selbständige, auf Dauer gerichtete Tätigkeit, welche mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Zuständig ist die Gemeinde des Betriebssitzes.
Ausnahme bei Reisegewerbe, hier ist die Gemeinde zuständig, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.
Die Gewerbemeldung erfolgt über vorgeschriebene Formulare. Diese könne Sie uns auch gerne auf dem Postweg zukommen lassen. Ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses noch nicht von der Gemeinde bestätigte und gesiegelte Formular nur für die entsprechende Meldung beim Gewerbeamt verwendet werden darf. Eine Verwendung zur Vorlage bei anderen Behörden/Institution oder Firmen etc. ist nicht zulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.
Sollten Sie eine Bescheinigung / Bestätigung zur Vorlage bei einer entsprechenden Stelle benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (Herr Andrewitz , Tel: 86-2994, Fax: 86-3361; Fr. Messner, Tel: 86-2994, Fax: 86-771513).
Ausnahme von dieser Anzeigepflicht sind:
- Urproduktion (z. B.: Fischerei, Viehzucht, Land- und Forstwirtschaft)
- Sonderregelung für freiberufliche Tätigkeiten
(z.B. Arzt, Notar, Rechtsanwalt)
Freiberufliche Tätigkeiten sind nur gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig, da Sie kein Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung darstellen.
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Unter den Begriff "freiberufliche Tätigkeit" fällt z. B.:
- die Ausübung bestimmter Heil- oder Heilhilfsberufe (z. B.: Hebammen, Psychotherapeuten, Logopäden)
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- bestimmte Tätigkeiten/Berufe, welche einen Hochschul- / Fachhochschulstudium zur Ausübung erfordern
(z. B. Dip. Ing., Rechtsanwälte, Notare, Diplom-Sportlehrer)
- auch als Künstler ist man kein Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung.
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Handelt es sich dabei gleichzeitig um eine handwerkliche Tätigkeit (z. B. Goldschmied, Keramiker, Fotograf) ist eine Abgrenzung zum Handwerk zu prüfen. Ansprechpartner ist hier die zuständige Handwerkskammer. Für den Stadtbereich Erlangen ist hierfür die HWK für Mittelfranken in Nürnberg (Tel: 0911/5309-0) zuständig.
Gewerbeanzeige
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Hauptniederlassung, unselbständige Zweigstelle oder Zweigniederlassung führen.
Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .
Gemäss § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren
- Beginn (Anmeldung)
- Änderung der Tätigkeit (z. B.: Erweiterung), Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde (Ummeldung)
- Beendigung (Abmeldung)
anzuzeigen.
Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige erforderlich:
Personalausweis bzw. entsprechende Ausweisdokumente
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bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
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bei Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen der aktuelle Registerauszug
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bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
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Gebühren
--> Gewerbeanmeldung von natürlichen Person 45,00 €
(bei Personengesellschaften wie u.a der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts "GbR" oder "GdbR" wird die Gebühr pro Gesellschafter berechnet)
--> Gewerbeanmeldungen juristischen Personen 50,00 €
--> Gewerbeummeldungen allgemein 40,00 €
--> Gewerbeabmeldungen allgemein 35,00 €
Erlaubnispflich
tiges Gewerbe
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist nach der Gewerbeordnung eine entsprechende Erlaubnis erforderlich, wie z. B.:
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Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
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die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
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für den Betrieb von Gaststätten mit Alkoholausschank
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Betrieb einer Spielhalle, etc.
Nähere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne unter o.g. Telefonnummer.