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Baulärm



In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm werden Immissionsrichtwerte, abgestuft nach Gebietsnutzung und Tageszeit, genannt, bei deren Überschreitung man von einer unzulässigen Lärmbelästigung ausgehen kann. Die Verwaltungsvorschrift wird für gewerbliche Baumaßnahmen angewendet. Baufirmen müssen darauf achten, dass die aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Besonders zur Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr werden an den Lärmschutz höhere Anforderungen gestellt.

Daneben ist es möglich, dass durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung der zeitliche Betrieb von Baumaschinen zusätzlich eingeschränkt wird. Die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen z. B. in Wohngebieten an Werktagen in der Regel nur von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

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