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Führungszeugnis (erweitert)



Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft tretenden 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 wurde in den §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angabe von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Künftig wird sichergestellt, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in ein sog. "erweitertes Führungszeugnis" aufgenommen werden.

So können Arbeitgeber, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten und Sportvereine künftig die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen und können damit besser als bisher Vorsorge tragen, dass kein problematischer Personenkreis im Umfeld von Kindern und Jugendlichen eingesetzt wird.

Das Antragsverfahren stellt sich im Grundsatz wie bisher dar, d. h. der Betroffene muss den Antrag auf ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 2 BZRG persönlich bei der zuständigen Meldebehörde stellen.

Ergänzend hat er dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Der Antragsteller kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber), oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt können Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.

Nähere Informationen zur rechtlichen Konstruktion finden Interessierte auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz.

Näheres zur Antragstellung: siehe unten "Dienstleistungen der Stadt".

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