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Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung



Seit 1. Januar 2008 liegt die Zuständigkeit für die ambulanten Eingliederungshilfen beim Bezirk Mittelfranken. Die Hilfen, die bisher die Stadt Erlangen geleistet hat, werden nun Zug um Zug in den Aufgabenvollzug des Bezirks Mittelfranken übergehen. Um Fragen der Betroffenen vor Ort klären zu können, halten Mitarbeiter/innen des Sozialreferates ab 1. Juli in Landratsämtern und kreisfreien Städten im Bezirk Mittelfranken zu bestimmten Uhrzeiten Außensprechstunden ab. In Erlangen finden diese Sprechstunden statt im:

BRK-Haus, Henri-Dunant-Str.4, 91058 Erlangen

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII).

Leistungen der Eingliederungshilfe können sein:

  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
  • Heilmittel einschliesslich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Hilfsmittel
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX)
  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschliesslich der Vorbereitung hierzu
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschliesslich des Besuchs einer Hochschule
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII
  • Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

Rechtsgrundlagen:

§§ 53, 54 SGB XII, §§ 2, 26, 33, 55 SGB IX

Stand:

01.05.2009

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